RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.01.1995 Geschäftszahl94/12/0133 RechtssatzDie Regelung des § 36 Abs 2 PG entspricht inhaltlich der des § 62 KOVG. Zu dieser Bestimmung hat der VwGH ausgesprochen, daß die Verweigerung der Durchführung von ärztlichen Untersuchungen nur dann zur Einstellung der Versorgungsleistung führen darf, wenn diese Untersuchungen nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft nicht mit möglichen weiteren Gesundsheitsschädigungen oder mit - je nach dem Gesamtleidenszustand - unzumutbaren Schmerzen verbunden sind (Hinweis E 4.7.1958, 2458/55, VwSlg 4719 A/1958). Leistet der Beamte der medizinisch begründeten Aufforderung der Behörde gemäß § 36 PG, sich zur Feststellung seiner dauernden Dienstunfähigkeit einer coronarangiographischen Untersuchung zu unterziehen, unter Hinweis auf eine angeblich 3 vH betragende Todesrate bei derartigen Untersuchungen keine Folge und ist er der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen, wonach die geäußerten Befürchtungen sachlich unbegründet seien, nicht medizinisch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, ist er der ihn treffenden Verpflichtung, die Unzumutbarkeit einer solchen Untersuchung als triftigen Grund für seine Weigerung iSd § 36 Abs 2 PG darzulegen (E 9.3.1962, 486/60, VwSlg 5743 A/1962), nicht nachgekommen. An der Frage der Zumutbarkeit bzw medizinischen Notwendigkeit dieser Untersuchungsmethode ändert auch der Hinweis des Beamten nichts, daß bei ihm bereits zweimal eine Coronarangiographie durchgeführt worden ist.Die Regelung des Paragraph 36, Absatz 2, PG entspricht inhaltlich der des Paragraph 62, KOVG. Zu dieser Bestimmung hat der VwGH ausgesprochen, daß die Verweigerung der Durchführung von ärztlichen Untersuchungen nur dann zur Einstellung der Versorgungsleistung führen darf, wenn diese Untersuchungen nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft nicht mit möglichen weiteren Gesundsheitsschädigungen oder mit - je nach dem Gesamtleidenszustand - unzumutbaren Schmerzen verbunden sind (Hinweis E 4.7.1958, 2458/55, VwSlg 4719 A/1958). Leistet der Beamte der medizinisch begründeten Aufforderung der Behörde gemäß Paragraph 36, PG, sich zur Feststellung seiner dauernden Dienstunfähigkeit einer coronarangiographischen Untersuchung zu unterziehen, unter Hinweis auf eine angeblich 3 vH betragende Todesrate bei derartigen Untersuchungen keine Folge und ist er der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen, wonach die geäußerten Befürchtungen sachlich unbegründet seien, nicht medizinisch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, ist er der ihn treffenden Verpflichtung, die Unzumutbarkeit einer solchen Untersuchung als triftigen Grund für seine Weigerung iSd Paragraph 36, Absatz 2, PG darzulegen (E 9.3.1962, 486/60, VwSlg 5743 A/1962), nicht nachgekommen. An der Frage der Zumutbarkeit bzw medizinischen Notwendigkeit dieser Untersuchungsmethode ändert auch der Hinweis des Beamten nichts, daß bei ihm bereits zweimal eine Coronarangiographie durchgeführt worden ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.