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{'item': '94/12/0159'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2000 Geschäftszahl94/12/0159 RechtssatzDie einem rechtskräftigen Versehrtenrentenbescheid nach dem OÖ GdUFG 1969 zugrundegelegte Beurteilung kann hinsichtlich der Folgen eines anerkannten Dienstunfalls später durch eine abweichende ärztliche Beurteilung bei gleichbleibendem Sachverhalt nicht deshalb abgeändert werden, weil der spätere Begutachter die seinerzeitige Beurteilung der Kausalität der Unfallfolgen für nicht zutreffend ansieht. Zwar sind die Folgen eines anerkannten Dienstunfalls (anders als die Dienstbeschädigungen nach dem KOVG 1957) nicht in den Spruch aufzunehmen, der nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes nach der Systematik des Gesetzes neben der Anerkennung eines Unfalles als Dienstunfall im Sinne der §§ 2 ff OÖ GdUFG 1969 nur den Ausspruch über eine Versehrtenrente zu enthalten hat, deren Gebührlichkeit und Höhe aber vom Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängt (vgl. dazu näher für die Versehrtenrente § 27 Abs. 4 OÖ GdUFG 1969). Auch das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nicht (gesondert) in den Spruch aufzunehmen. Es hängt zum einen von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab, die auf den Dienstunfall zurückgeführt werden (Bejahung der Kausalität), zum anderen von der Einschätzung der Auswirkung dieser als kausal "anerkannten" Folgeschäden (Einstufungsproblematik). Ausführungen zu diesen beiden Fragen sind in der Begründung eines solchen Bescheides aufzunehmen. Es handelt sich aber auf Grund der aufgezeigten Verknüpfung dieser Feststellungen in der Begründung mit dem im Spruch aufzunehmenden Abspruch über die Versehrtenrente um ein tragendes Begründungselement, an dem der weitere Bestand oder das Ende der Rechtskraft eines in dieser Angelegenheit ergangenen Bescheides zu messen sind. Diese allgemeinen Ausführungen zur Rechtskraft gelten sinngemäß auch für Berufskrankheiten.Die einem rechtskräftigen Versehrtenrentenbescheid nach dem OÖ GdUFG 1969 zugrundegelegte Beurteilung kann hinsichtlich der Folgen eines anerkannten Dienstunfalls später durch eine abweichende ärztliche Beurteilung bei gleichbleibendem Sachverhalt nicht deshalb abgeändert werden, weil der spätere Begutachter die seinerzeitige Beurteilung der Kausalität der Unfallfolgen für nicht zutreffend ansieht. Zwar sind die Folgen eines anerkannten Dienstunfalls (anders als die Dienstbeschädigungen nach dem KOVG 1957) nicht in den Spruch aufzunehmen, der nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes nach der Systematik des Gesetzes neben der Anerkennung eines Unfalles als Dienstunfall im Sinne der Paragraphen 2, ff OÖ GdUFG 1969 nur den Ausspruch über eine Versehrtenrente zu enthalten hat, deren Gebührlichkeit und Höhe aber vom Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängt vergleiche dazu näher für die Versehrtenrente Paragraph 27, Absatz 4, OÖ GdUFG 1969). Auch das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nicht (gesondert) in den Spruch aufzunehmen. Es hängt zum einen von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab, die auf den Dienstunfall zurückgeführt werden (Bejahung der Kausalität), zum anderen von der Einschätzung der Auswirkung dieser als kausal "anerkannten" Folgeschäden (Einstufungsproblematik). Ausführungen zu diesen beiden Fragen sind in der Begründung eines solchen Bescheides aufzunehmen. Es handelt sich aber auf Grund der aufgezeigten Verknüpfung dieser Feststellungen in der Begründung mit dem im Spruch aufzunehmenden Abspruch über die Versehrtenrente um ein tragendes Begründungselement, an dem der weitere Bestand oder das Ende der Rechtskraft eines in dieser Angelegenheit ergangenen Bescheides zu messen sind. Diese allgemeinen Ausführungen zur Rechtskraft gelten sinngemäß auch für Berufskrankheiten. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/12/0170 96/12/0198

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.