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{'item': '94/12/0160'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.07.2000 Geschäftszahl94/12/0160 RechtssatzIm Beschwerdefall ist die Rechtslage vor Inkrafttreten der

  1. Novelle zum Wr UFG 1967 anzuwenden. Der von der Beamtin vertretenen Rechtsmeinung, dass die 6.Novelle zum Wr UFG 1967 lediglich die zu diesem Zeitpunkt bereits herrschende Spruchpraxis festgeschrieben hat, kann wegen der Übergangsbestimmung des Art II der 6.Novelle zum Wr UFG 1967 nicht gefolgt werden. Art II der
  2. Novelle zum Wr UFG 1967, LGBl Nr 8/1993, sieht nämlich schon nach seinem Wortlaut eine Ausdehnung des zeitlichen Geltungsbereiches der durch diese Novelle neu eingeführten Tatbestände in Bezug auf den Dienstunfall bei besonderen Härtefällen vor. Die von der Beamtin angenommene OFFENBAR HERRSCHENDE SPRUCHPRAXIS (gemeint ist wohl in erster Linie zu § 175 ASVG) würde dem Grundgedanken des Gesetzgebers, nur in besonderen Härtefällen die neu eingeführten Tatbestände bereits bei vor dem 1.1.1992 erlittenen Unfällen gelten zu lassen, offenkundig zuwiderlaufen und diese Regelung in der Übergangsbestimmung nicht bloß überflüssig, sondern geradezu sinnstörend erscheinen lassen. Für eine solche Auslegung findet sich kein überzeugender Anhaltspunkt, zumal auch die Ausgangsannahme der Beamtin nicht zutrifft, vermag sie sich doch auch nicht auf das von ihr zitierte Urteil des OGH vom 15.2.1994, 10 Ob S 22/94, zu § 175 ASVG zu stützen. In der genannten Entscheidung führte der OGH vielmehr zu § 175 Abs 2 Z 10 ASVG, der § 2 Z 10 lit qu Wr UFG 1967 in der Fassung der 6.Novelle zum Wr UFG 1967 entspricht und wie dieser mit 1.1.1992 in Kraft getreten ist, aus, es sei richtig, dass derartige Umwege auf dem Weg zur Arbeitsstätte vor Einführung des neuen Tatbestandes in den Katalog des § 175 Abs 2 ASVG nicht geschützt gewesen seien.Im Beschwerdefall ist die Rechtslage vor Inkrafttreten der
  3. Novelle zum Wr UFG 1967 anzuwenden. Der von der Beamtin vertretenen Rechtsmeinung, dass die 6.Novelle zum Wr UFG 1967 lediglich die zu diesem Zeitpunkt bereits herrschende Spruchpraxis festgeschrieben hat, kann wegen der Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, der 6.Novelle zum Wr UFG 1967 nicht gefolgt werden. Artikel römisch zwei, der
  4. Novelle zum Wr UFG 1967, Landesgesetzblatt Nr 8 aus 1993,, sieht nämlich schon nach seinem Wortlaut eine Ausdehnung des zeitlichen Geltungsbereiches der durch diese Novelle neu eingeführten Tatbestände in Bezug auf den Dienstunfall bei besonderen Härtefällen vor. Die von der Beamtin angenommene OFFENBAR HERRSCHENDE SPRUCHPRAXIS (gemeint ist wohl in erster Linie zu Paragraph 175, ASVG) würde dem Grundgedanken des Gesetzgebers, nur in besonderen Härtefällen die neu eingeführten Tatbestände bereits bei vor dem 1.1.1992 erlittenen Unfällen gelten zu lassen, offenkundig zuwiderlaufen und diese Regelung in der Übergangsbestimmung nicht bloß überflüssig, sondern geradezu sinnstörend erscheinen lassen. Für eine solche Auslegung findet sich kein überzeugender Anhaltspunkt, zumal auch die Ausgangsannahme der Beamtin nicht zutrifft, vermag sie sich doch auch nicht auf das von ihr zitierte Urteil des OGH vom 15.2.1994, 10 Ob S 22/94, zu Paragraph 175, ASVG zu stützen. In der genannten Entscheidung führte der OGH vielmehr zu Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 10, ASVG, der Paragraph 2, Ziffer 10, lit qu Wr UFG 1967 in der Fassung der 6.Novelle zum Wr UFG 1967 entspricht und wie dieser mit 1.1.1992 in Kraft getreten ist, aus, es sei richtig, dass derartige Umwege auf dem Weg zur Arbeitsstätte vor Einführung des neuen Tatbestandes in den Katalog des Paragraph 175, Absatz 2, ASVG nicht geschützt gewesen seien.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.