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{'item': '94/12/0160'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.07.2000 Geschäftszahl94/12/0160 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 175 Abs 2 Z 1 ASVG, die wegen des im Ergebnis übereinstimmenden Regelungsgehaltes auch für die Auslegung des § 2 Z 10 Wr UFG 1967 herangezogen werden kann, wird für die (Arbeitsunfälle) Wegunfälle gefordert, dass zwischen der Zurücklegung des Weges und der betrieblichen Tätigkeit ein dreifacher, nämlich ein örtlicher, zeitlicher und ursächlicher (innerer) Zusammenhang bestehen muss. Ein innerer Zusammenhang besteht nicht nur dann, wenn die versicherte Beschäftigung der einzige Grund des Weges ist. Dient dieser Weg zur oder von der Arbeitsstätte (Ausbildungsstätte) sowohl der versicherten Tätigkeit als auch eigenwirtschaftlichen Interessen, dann hängt der Versicherungsschutz während des Weges davon ab, ob sich der Weg eindeutig in den verschiedenen Zwecken dienende Abschnitte teilen lässt. Ist dies der Fall, dann handelt es sich bei einem Unfall, der sich auf dem der nicht versicherten Tätigkeit dienenden Wegstück ereignet, um keinen Arbeitsunfall. Ist eine eindeutige Aufteilung des Weges nicht möglich, dann besteht der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit auf dem gesamten Weg, der zwar nicht ausschließlich, aber doch wesentlich auch der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt war. Legt ein Versicherter zB den Weg zu seiner Arbeitsstätte zurück, um dort die Arbeit aufzunehmen, will er aber auf diesem Weg auch eine private Besorgung erledigen, wegen der er unabhängig von der vorgesehenen Arbeitsaufnahme denselben Weg zurücklegen müsste, dann bleibt die versicherte Beschäftigung auch wesentlich für die Zurücklegung des (unteilbaren) Gesamtweges. (Hinweis Urteil des OGH vom 19.12.1989, 10 Ob S 374/89).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG, die wegen des im Ergebnis übereinstimmenden Regelungsgehaltes auch für die Auslegung des Paragraph 2, Ziffer 10, Wr UFG 1967 herangezogen werden kann, wird für die (Arbeitsunfälle) Wegunfälle gefordert, dass zwischen der Zurücklegung des Weges und der betrieblichen Tätigkeit ein dreifacher, nämlich ein örtlicher, zeitlicher und ursächlicher (innerer) Zusammenhang bestehen muss. Ein innerer Zusammenhang besteht nicht nur dann, wenn die versicherte Beschäftigung der einzige Grund des Weges ist. Dient dieser Weg zur oder von der Arbeitsstätte (Ausbildungsstätte) sowohl der versicherten Tätigkeit als auch eigenwirtschaftlichen Interessen, dann hängt der Versicherungsschutz während des Weges davon ab, ob sich der Weg eindeutig in den verschiedenen Zwecken dienende Abschnitte teilen lässt. Ist dies der Fall, dann handelt es sich bei einem Unfall, der sich auf dem der nicht versicherten Tätigkeit dienenden Wegstück ereignet, um keinen Arbeitsunfall. Ist eine eindeutige Aufteilung des Weges nicht möglich, dann besteht der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit auf dem gesamten Weg, der zwar nicht ausschließlich, aber doch wesentlich auch der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt war. Legt ein Versicherter zB den Weg zu seiner Arbeitsstätte zurück, um dort die Arbeit aufzunehmen, will er aber auf diesem Weg auch eine private Besorgung erledigen, wegen der er unabhängig von der vorgesehenen Arbeitsaufnahme denselben Weg zurücklegen müsste, dann bleibt die versicherte Beschäftigung auch wesentlich für die Zurücklegung des (unteilbaren) Gesamtweges. (Hinweis Urteil des OGH vom 19.12.1989, 10 Ob S 374/89).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.