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{'item': '94/12/0195'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2000 Geschäftszahl94/12/0195 RechtssatzIm Beschwerdefall ist die Antragstellung des Beamten (eines Botschafters) auf Ersatz von während des "Golfkrieges" erlittenen Schäden auch als Begehren auf entsprechende, rückwirkende Bemessung der Auslandsverwendungszulage zu verstehen. Das System der Bemessung der Auslandsverwendungszulage nach § 21 GehG ist dadurch gekennzeichnet, dass ein billiger Ausgleich zwischen den wohlverstandenen Interessen des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers einerseits und des Beamten andererseits hergestellt werden soll, was gleichermaßen (dieser Aspekt ist hier bedeutsam) für die Risikoverteilung gilt. Gemessen an § 21 Abs. 1 lit b GehG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung kann daher der Anspruch des Beamten auch nicht von vornherein als unbegründet abgetan werden. Geht man vom Vorbringen des Beamten aus, dass er bei der Abreise die streitgegenständlichen Gegenstände nicht mehr mitnehmen konnte und auch sonst diesbezüglich eine Vernachlässigung von Obsorgepflichten des Beamten nicht erkennbar ist, ist das Risiko des Verlustes vorliegendenfalls dem öffentlichrechtlichen Dienstgeber zuzuordnen. Soweit der Beamte im Übrigen bei der Ausreise die Rettung von streitverfangenen Gegenständen zu Gunsten der Rettung der Amtsgelder und der Amtsschriften hintangehalten haben sollte (was ihm ja wohl seitens des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers nicht ernsthaft vorgeworfen werden könnte), spricht auch aus diesem Aspekt die Billigkeit zu seinen Gunsten (vgl. auch § 1043 ABGB). Vor diesem Hintergrund kann der öffentlich-rechtliche Dienstgeber den ihn auf Grund der genannten Risikoverteilung treffenden Ersatz nicht mit Erfolg mit dem Argument abwehren, der Beamte habe es unterlassen, auf seine Kosten eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles genügte es daher nicht, dass die Möglichkeit des Abschlusses einer solchen Versicherung bekannt gemacht wurde; dass nämlich die Bereitschaft der Übernahme eines (einer solchen Risikoverteilung adäquaten) Anteiles der Prämie durch den Dienstgeber deutlich bekannt gegeben worden wäre, ist nicht hervorgekommen. Solcherart kann dem Beamten auch nicht im Nachhinein entgegengehalten werden, er hätte sich auch auf einen entsprechenden besoldungsrechtlichen Streit einlassen können. Die Behörde kann im Beschwerdefall den Beamten (in diesem besoldungsrechtlichen Streit zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer) auch nicht mit Erfolg auf mögliche Leistungen Dritter (hier: der Vereinten Nationen) verweisen.Im Beschwerdefall ist die Antragstellung des Beamten (eines Botschafters) auf Ersatz von während des "Golfkrieges" erlittenen Schäden auch als Begehren auf entsprechende, rückwirkende Bemessung der Auslandsverwendungszulage zu verstehen. Das System der Bemessung der Auslandsverwendungszulage nach Paragraph 21, GehG ist dadurch gekennzeichnet, dass ein billiger Ausgleich zwischen den wohlverstandenen Interessen des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers einerseits und des Beamten andererseits hergestellt werden soll, was gleichermaßen (dieser Aspekt ist hier bedeutsam) für die Risikoverteilung gilt. Gemessen an Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, GehG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung kann daher der Anspruch des Beamten auch nicht von vornherein als unbegründet abgetan werden. Geht man vom Vorbringen des Beamten aus, dass er bei der Abreise die streitgegenständlichen Gegenstände nicht mehr mitnehmen konnte und auch sonst diesbezüglich eine Vernachlässigung von Obsorgepflichten des Beamten nicht erkennbar ist, ist das Risiko des Verlustes vorliegendenfalls dem öffentlichrechtlichen Dienstgeber zuzuordnen. Soweit der Beamte im Übrigen bei der Ausreise die Rettung von streitverfangenen Gegenständen zu Gunsten der Rettung der Amtsgelder und der Amtsschriften hintangehalten haben sollte (was ihm ja wohl seitens des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers nicht ernsthaft vorgeworfen werden könnte), spricht auch aus diesem Aspekt die Billigkeit zu seinen Gunsten vergleiche auch Paragraph 1043, ABGB). Vor diesem Hintergrund kann der öffentlich-rechtliche Dienstgeber den ihn auf Grund der genannten Risikoverteilung treffenden Ersatz nicht mit Erfolg mit dem Argument abwehren, der Beamte habe es unterlassen, auf seine Kosten eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles genügte es daher nicht, dass die Möglichkeit des Abschlusses einer solchen Versicherung bekannt gemacht wurde; dass nämlich die Bereitschaft der Übernahme eines (einer solchen Risikoverteilung adäquaten) Anteiles der Prämie durch den Dienstgeber deutlich bekannt gegeben worden wäre, ist nicht hervorgekommen. Solcherart kann dem Beamten auch nicht im Nachhinein entgegengehalten werden, er hätte sich auch auf einen entsprechenden besoldungsrechtlichen Streit einlassen können. Die Behörde kann im Beschwerdefall den Beamten (in diesem besoldungsrechtlichen Streit zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer) auch nicht mit Erfolg auf mögliche Leistungen Dritter (hier: der Vereinten Nationen) verweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.