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{'item': '94/12/0208'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.11.1995 Geschäftszahl94/12/0208 RechtssatzErst nach rechtskräftigem Abschluß des Disziplinarverfahrens steht fest, ob und bejahendenfalls für welche Dienstpflichtverletzungen der Beamte welche Disziplinarstrafe erhalten hat. Die besoldungsrechtliche Regelung des § 13 Abs 1 GehG orientiert sich nicht am Umstand, daß der suspendierte Beamte während seiner Suspendierung keinen Dienst geleistet hat, sondern am Ausgang des Disziplinarverfahrens zu sachgleichen Vorwürfen, die auch im Suspendierungsbescheid zugrunde lagen (Hinweis E 19.2.1992, 86/12/0187). Da zwischen der Art der Dienstpflichtverletzung (iSd § 112 Abs 1 BDG 1979) und der für sie in Betracht kommenden Disziplinarstrafe kein zwingender Zusammenhang besteht und das Zutreffen der Begründung eines Suspendierungsbescheides im Suspendierungsverfahren nur beschränkt einer Überprüfung unterliegt, hat die Dienstbehörde im besoldungsrechtlichen Verfahren nach § 13 Abs 1 Z 2 GehG nach rechtskräftigem Abschluß des Disziplinarverfahrens, in dem der Beamte nicht wegen aller, sondern wegen einiger (oder einer) ihm auch im Suspendierungsverfahren (im Verdachtsbereich vorgeworfenen) Dienstpflichtverletzungen bestraft wird, zu prüfen, ob diese zur Bestrafung führenden "Rest-Dienstpflichtverletzungen" geeigent waren, für sich allein die Suspendierung zu begründen. Dem steht auch nicht der Wortlaut des § 13 Abs 1 GehG entgegen, beruhen doch sowohl die Suspendierung ("Ist der Beamte suspendiert....") als auch das Disziplinarverfahren nach § 13 Abs 1 Z 2 GehG auf konkreten Dienstpflichtverletzungen, die zueinander in Beziehung zu setzen sind. Ergibt diese Prüfung, daß der maßgebende Suspendierungsgrund in einer Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) gelegen war, hinsichtlich derer weder § 13 Abs 1 Z 1 noch Z 2 GehG erfüllt sind, sind die zufolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen (sofern auch nicht der Tatbestand nach § 13 Abs 1 Z 3 GehG vorliegt).Erst nach rechtskräftigem Abschluß des Disziplinarverfahrens steht fest, ob und bejahendenfalls für welche Dienstpflichtverletzungen der Beamte welche Disziplinarstrafe erhalten hat. Die besoldungsrechtliche Regelung des Paragraph 13, Absatz eins, GehG orientiert sich nicht am Umstand, daß der suspendierte Beamte während seiner Suspendierung keinen Dienst geleistet hat, sondern am Ausgang des Disziplinarverfahrens zu sachgleichen Vorwürfen, die auch im Suspendierungsbescheid zugrunde lagen (Hinweis E 19.2.1992, 86/12/0187). Da zwischen der Art der Dienstpflichtverletzung (iSd Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979) und der für sie in Betracht kommenden Disziplinarstrafe kein zwingender Zusammenhang besteht und das Zutreffen der Begründung eines Suspendierungsbescheides im Suspendierungsverfahren nur beschränkt einer Überprüfung unterliegt, hat die Dienstbehörde im besoldungsrechtlichen Verfahren nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, GehG nach rechtskräftigem Abschluß des Disziplinarverfahrens, in dem der Beamte nicht wegen aller, sondern wegen einiger (oder einer) ihm auch im Suspendierungsverfahren (im Verdachtsbereich vorgeworfenen) Dienstpflichtverletzungen bestraft wird, zu prüfen, ob diese zur Bestrafung führenden "Rest-Dienstpflichtverletzungen" geeigent waren, für sich allein die Suspendierung zu begründen. Dem steht auch nicht der Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, GehG entgegen, beruhen doch sowohl die Suspendierung ("Ist der Beamte suspendiert....") als auch das Disziplinarverfahren nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, GehG auf konkreten Dienstpflichtverletzungen, die zueinander in Beziehung zu setzen sind. Ergibt diese Prüfung, daß der maßgebende Suspendierungsgrund in einer Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) gelegen war, hinsichtlich derer weder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, noch Ziffer 2, GehG erfüllt sind, sind die zufolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen (sofern auch nicht der Tatbestand nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, GehG vorliegt).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.