RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2000 Geschäftszahl94/12/0210 RechtssatzSelbst bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte der Beschwerdeführer wegen seiner in der Zwischenzeit mit Wirkung vom
- Jänner 1998 erfolgten Beförderung in die DKl V entweder im Hinblick auf § 83 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit dem Abs 2 letzter Satz BDG 1979 gar keine Leistungsfeststellung mehr für das Kalenderjahr 1992 erwirken (nachträglicher Wegfall der Zulässigkeit der beantragten Leistungsfeststellung durch Zeitüberholung) oder könnte sie sich (bejahte man deren weitere Zulässigkeit) jedenfalls nicht mehr auf den in den EB zur RV zur BDG-Novelle 1989, 969 Blg Sten Prot NR XVII GP, ausdrücklich genannten gesetzlichen Anlass für ihre Zulässigkeit (Beförderung in die DKl V) auswirken. Bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation würde sich eine im Sinne des Beschwerdeführers nachträglich für das Kalenderjahr 1992 ausgesprochene Leistungsfeststellung nach § 81 Abs 1 Z 1 BDG 1979 selbst nach den eine Richtschnur für die Beförderungspraxis bildenden internen Beförderungsrichtlinien nicht auf seine allfälligen künftigen Beförderungen in die DKl VI oder höhere DKl - unabhängig davon, dass auf eine Beförderung, die einen Fall der Ernennung im Dienstverhältnis darstellt, kein Rechtsanspruch besteht - auswirken, weil die Verkürzung der Wartefrist für die Beförderung in die genannten DKl (VI oder höher) lediglich auf die zuvor erreichte ausgezeichnete Leistungsfeststellung (die der Beschwerdeführer in der DKl V seit dem Kalenderjahr 1996 aufweist), nicht aber auf die Dauer der ausgezeichneten Leistungsfeststellung abstellt. Das von der Rechtsordnung im Sonderfall der Leistungsfeststellung nach § 83 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit Abs 2 BDG 1979 anerkannte rechtliche Interesse an einer Leistungsfeststellung für das Jahr, in dem der Beschwerdeführer in die DKl IV ernannt wurde, ist daher im Beschwerdefall mit seiner Beförderung in die DKl V weggefallen. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.Selbst bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte der Beschwerdeführer wegen seiner in der Zwischenzeit mit Wirkung vom
- Jänner 1998 erfolgten Beförderung in die DKl römisch fünf entweder im Hinblick auf Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit dem Absatz 2, letzter Satz BDG 1979 gar keine Leistungsfeststellung mehr für das Kalenderjahr 1992 erwirken (nachträglicher Wegfall der Zulässigkeit der beantragten Leistungsfeststellung durch Zeitüberholung) oder könnte sie sich (bejahte man deren weitere Zulässigkeit) jedenfalls nicht mehr auf den in den EB zur Regierungsvorlage zur BDG-Novelle 1989, 969 Blg Sten Prot NR römisch siebzehn GP, ausdrücklich genannten gesetzlichen Anlass für ihre Zulässigkeit (Beförderung in die DKl römisch fünf) auswirken. Bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation würde sich eine im Sinne des Beschwerdeführers nachträglich für das Kalenderjahr 1992 ausgesprochene Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 selbst nach den eine Richtschnur für die Beförderungspraxis bildenden internen Beförderungsrichtlinien nicht auf seine allfälligen künftigen Beförderungen in die DKl römisch sechs oder höhere DKl - unabhängig davon, dass auf eine Beförderung, die einen Fall der Ernennung im Dienstverhältnis darstellt, kein Rechtsanspruch besteht - auswirken, weil die Verkürzung der Wartefrist für die Beförderung in die genannten DKl (römisch sechs oder höher) lediglich auf die zuvor erreichte ausgezeichnete Leistungsfeststellung (die der Beschwerdeführer in der DKl römisch fünf seit dem Kalenderjahr 1996 aufweist), nicht aber auf die Dauer der ausgezeichneten Leistungsfeststellung abstellt. Das von der Rechtsordnung im Sonderfall der Leistungsfeststellung nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, BDG 1979 anerkannte rechtliche Interesse an einer Leistungsfeststellung für das Jahr, in dem der Beschwerdeführer in die DKl römisch vier ernannt wurde, ist daher im Beschwerdefall mit seiner Beförderung in die DKl römisch fünf weggefallen. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.