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{'item': '94/12/0285'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.07.2001 Geschäftszahl94/12/0285 RechtssatzBei der Beurteilung der sozialen Verhältnisse im Sinne des § 206 BDG 1979 können der Familienstand und das Einkommen von Ehepartner(

  1. in)oder Lebensgefährte/in eine Rolle spielen. Dies widerspricht nicht von vornherein dem § 4 BGBG 1993. Die in dieser Bestimmung genannten Kriterien dürfen nämlich nur dann nicht herangezogen werden, wenn dies IN DISKRIMINIERENDER WEISE geschieht; das wurde mit der Novelle BGBl. Nr. 16/1994 durch die Einfügung des Wortes "diskriminierend" klargestellt und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Gleichstellung von Frauen und Männern (ausführliche Begründung im E). Wenn auf Grund der ausdrücklichen Anordnung in § 206 BDG 1979 die sozialen Verhältnisse der Bewerber berücksichtigt werden und dabei der Familienstand oder die Einkommenssituation auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Partners tatsächlich eine größere soziale Rücksichtswürdigkeit eines der Bewerber begründen, so kann in einer Auswahlentscheidung, der diese Kriterien zugrunde liegen, keine Diskriminierung im Sinne des § 4 Z 2 oder Z 3 BGBG 1993 erblickt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn - ohne sachliche Begründung hiefür - der Familienstand oder das Einkommen des Partners entscheidungswesentlich herangezogen werden. Denn um die Heranziehung dieser Kriterien sachlich rechtfertigen zu können, muss in jedem Fall nachgewiesen werden, dass sie tatsächlich für die sozialen Verhältnisse im Sinne des Gesetzes bestimmend sind.Bei der Beurteilung der sozialen Verhältnisse im Sinne des Paragraph 206, BDG 1979 können der Familienstand und das Einkommen von Ehepartner(
  2. in)oder Lebensgefährte/in eine Rolle spielen. Dies widerspricht nicht von vornherein dem Paragraph 4, BGBG 1993. Die in dieser Bestimmung genannten Kriterien dürfen nämlich nur dann nicht herangezogen werden, wenn dies IN DISKRIMINIERENDER WEISE geschieht; das wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, durch die Einfügung des Wortes "diskriminierend" klargestellt und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Gleichstellung von Frauen und Männern (ausführliche Begründung im E). Wenn auf Grund der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 206, BDG 1979 die sozialen Verhältnisse der Bewerber berücksichtigt werden und dabei der Familienstand oder die Einkommenssituation auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Partners tatsächlich eine größere soziale Rücksichtswürdigkeit eines der Bewerber begründen, so kann in einer Auswahlentscheidung, der diese Kriterien zugrunde liegen, keine Diskriminierung im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, oder Ziffer 3, BGBG 1993 erblickt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn - ohne sachliche Begründung hiefür - der Familienstand oder das Einkommen des Partners entscheidungswesentlich herangezogen werden. Denn um die Heranziehung dieser Kriterien sachlich rechtfertigen zu können, muss in jedem Fall nachgewiesen werden, dass sie tatsächlich für die sozialen Verhältnisse im Sinne des Gesetzes bestimmend sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.