← Österreich

{'item': '94/12/0286'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.07.1997 Geschäftszahl94/12/0286 RechtssatzNach § 16a Abs 9 DGO Graz idF 1976/17 ist der Vorrückungsstichtag mit Bescheid festzustellen. Inhalt des Spruches dieses Bescheides bildet einzig und allein die datumsmäßige Festlegung dieses gemäß § 16a Abs 1 iVm § 71 Abs 1 DGO Graz für die Vorrückung maßgebenden Stichtages. Hingegen sind die einzelnen, vor dem Anstellungstag liegenden Zeiträume, mögen sie nun gemäß § 16a Abs 1 lit b DGO Graz zur Hälfte oder nach § 16a Abs 2 oder 3 DGO Graz zur Gänze berücksichtigt werden, nur Bemessungselemente und keine rechtlich selbständigen Absprüche. Erfolgt durch die Berufungsbehörde anläßlich ihrer Entscheidung darüber, ob die Festsetzung des Vorrückungsstichtages durch die Behörde erster Instanz dem Gesetz entsprach oder nicht, abweichend von der Behörde erster Instanz die Vollanrechnung von Vordienstzeiten gemäß § 16a Abs 2 Z 1 DGO Graz, muß dies zu einer entsprechenden Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch die Berufungsbehörde führen, wobei die geänderte Einstufung dieses Zeitraumes in die Begründung dieses Bescheides aufgenommen werden muß. Es besteht weder für den selbständigen Abspruch über ein Bemessungselement durch die Berufungsbehörde noch für die Übertragung der endgültigen Festlegung des Vorrückungsstichtages an die Dienstbehörde erster Instanz eine gesetzliche Grundlage. Der Beamte wird dadurch in seinem Recht auf Sachentscheidung durch die belangte Behörde über den Gegenstand des Berufungsverfahrens verletzt.Nach Paragraph 16 a, Absatz 9, DGO Graz in der Fassung 1976/17 ist der Vorrückungsstichtag mit Bescheid festzustellen. Inhalt des Spruches dieses Bescheides bildet einzig und allein die datumsmäßige Festlegung dieses gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, DGO Graz für die Vorrückung maßgebenden Stichtages. Hingegen sind die einzelnen, vor dem Anstellungstag liegenden Zeiträume, mögen sie nun gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, Litera b, DGO Graz zur Hälfte oder nach Paragraph 16 a, Absatz 2, oder 3 DGO Graz zur Gänze berücksichtigt werden, nur Bemessungselemente und keine rechtlich selbständigen Absprüche. Erfolgt durch die Berufungsbehörde anläßlich ihrer Entscheidung darüber, ob die Festsetzung des Vorrückungsstichtages durch die Behörde erster Instanz dem Gesetz entsprach oder nicht, abweichend von der Behörde erster Instanz die Vollanrechnung von Vordienstzeiten gemäß Paragraph 16 a, Absatz 2, Ziffer eins, DGO Graz, muß dies zu einer entsprechenden Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch die Berufungsbehörde führen, wobei die geänderte Einstufung dieses Zeitraumes in die Begründung dieses Bescheides aufgenommen werden muß. Es besteht weder für den selbständigen Abspruch über ein Bemessungselement durch die Berufungsbehörde noch für die Übertragung der endgültigen Festlegung des Vorrückungsstichtages an die Dienstbehörde erster Instanz eine gesetzliche Grundlage. Der Beamte wird dadurch in seinem Recht auf Sachentscheidung durch die belangte Behörde über den Gegenstand des Berufungsverfahrens verletzt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.