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{'item': '94/12/0360'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.03.1995 Geschäftszahl94/12/0360 Rechtssatz§ 7 Abs 2 StudFG 1992 (sowohl in der Stammfassung als auch idF der Nov BGBl 1994/619) setzt den Grundsatz fest, daß ua für die Beurteilung von Einkommen der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend ist. Damit wird lege non distinguente nicht bloß der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung des Sachverhaltes, sondern auch der der Rechtslage in dem Sinn bestimmt, daß die Einkommensermittlung nach den in diesem Zeitpunkt hiefür geltenden Vorschriften des StudFG 1992 zu erfolgen hat. Eine Übergangsregelung hinsichtlich bereits anhängig gewesener Verfahren ist der Übergangsbestimmung und Inkrafttretensbestimmung des § 78 Abs 5 StudFG 1992 idF BGBl 1994/619 nicht zu entnehmen. Die Nov zum StudFG 1992, BGBl 1994/619, hält vielmehr am bisherigen Regelungssystem (Maßgeblichkeit des Antragszeitpunktes für Ermittlung des Einkommens; grundsätzlicher Einkommensnachweis aus vor dem Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichem Kalenderjahr; Heranziehung des geschätzten Einkommens des Antrags-Kalenderjahres nur unter besonderen Voraussetzungen - bisher: § 7 Abs 2 und § 11 aF - jetzt: § 7 Abs 2, § 11 Abs 1 und § 12 nF) fest und erweitert lediglich die Heranziehung des geschätzten Einkommens des Antrags-Kalenderjahres gegenüber der alten Rechtslage. Aus § 78 Abs 5 StudFG 1992 idF BGBl 1994/619 ergibt sich daher lediglich, daß § 12 Abs 1 StudFG 1992 idF 1994/619 erst für Anträge auf Studienbeihilfe mit einem Anspruch ab dem Wintersemester 1994/95 heranzuziehen ist.Paragraph 7, Absatz 2, StudFG 1992 (sowohl in der Stammfassung als auch in der Fassung der Nov BGBl 1994/619) setzt den Grundsatz fest, daß ua für die Beurteilung von Einkommen der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend ist. Damit wird lege non distinguente nicht bloß der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung des Sachverhaltes, sondern auch der der Rechtslage in dem Sinn bestimmt, daß die Einkommensermittlung nach den in diesem Zeitpunkt hiefür geltenden Vorschriften des StudFG 1992 zu erfolgen hat. Eine Übergangsregelung hinsichtlich bereits anhängig gewesener Verfahren ist der Übergangsbestimmung und Inkrafttretensbestimmung des Paragraph 78, Absatz 5, StudFG 1992 in der Fassung BGBl 1994/619 nicht zu entnehmen. Die Nov zum StudFG 1992, BGBl 1994/619, hält vielmehr am bisherigen Regelungssystem (Maßgeblichkeit des Antragszeitpunktes für Ermittlung des Einkommens; grundsätzlicher Einkommensnachweis aus vor dem Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichem Kalenderjahr; Heranziehung des geschätzten Einkommens des Antrags-Kalenderjahres nur unter besonderen Voraussetzungen - bisher: Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 11, aF - jetzt: Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 12, nF) fest und erweitert lediglich die Heranziehung des geschätzten Einkommens des Antrags-Kalenderjahres gegenüber der alten Rechtslage. Aus Paragraph 78, Absatz 5, StudFG 1992 in der Fassung BGBl 1994/619 ergibt sich daher lediglich, daß Paragraph 12, Absatz eins, StudFG 1992 in der Fassung 1994/619 erst für Anträge auf Studienbeihilfe mit einem Anspruch ab dem Wintersemester 1994/95 heranzuziehen ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.