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{'item': '94/12/0360'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.03.1995 Geschäftszahl94/12/0360 RechtssatzDie in § 11 Abs 3 Z 2 StudFG 1992 genannten Tatbestände müssen von der Person erfüllt werden, deren Einkommen zu schätzen ist. Abgesehen vom Tatbestand nach § 11 Abs 3 Z 5 StudFG 1992, wo sich dies aus dem Zusammenhang mit § 11 Abs 5 StudFG 1992 zweifelsfrei ergibt, folgt dies daraus, daß die Einkommen jener Personen, die zur Ermittlung der zumutbaren Unterhaltsleistung und Eigenleistung (vgl § 7 iVm § 31 StudFG 1992) heranzuziehen sind, jeweils gesondert zu ermitteln sind (vgl näher § 8 bis § 10 StudFG 1992) und jeweils gesonderte Zumutbarkeitsgrenzen (§ 31 StudFG 1992) festgesetzt sind. Dem möglichen Einwand, die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern stelle auf deren Gesamteinkommen ab, was auch Rückschlüsse auf die Auslegung des § 11 Abs 3 StudFG 1992 nach sich ziehe, ist § 31 Abs 1 erster Satz StudFG 1992 entgegenzuhalten, wonach ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 des einen Elternteiles das Einkommen des anderen Elternteiles nicht vermindert, selbst wenn durch das negative Einkommen des anderen Elternteiles im Einzelfall eine Belastungssituation gegeben wäre (im Beschwerdefall war der behauptete Zuammenhang zwischen der Pensionierung des Vaters des Studierenden infolge Erwerbsunfähigkeit mit der ein halbes Jahr später erfolgten Veräußerung des Betriebes, den die Mutter bis dahin allein weitergeführt hatte, nicht als Schätzungsgrund nach § 11 Abs 3 Z 2 StudFG 1992 anzusehen. Daß die Mutter des Studierenden im Kalenderjahr der Antragstellung nicht zur Einkommensteuer, allenfalls nicht mehr wegen Erzielung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit veranlagt war, hat der Studierende nicht behauptet).Die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, StudFG 1992 genannten Tatbestände müssen von der Person erfüllt werden, deren Einkommen zu schätzen ist. Abgesehen vom Tatbestand nach Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 5, StudFG 1992, wo sich dies aus dem Zusammenhang mit Paragraph 11, Absatz 5, StudFG 1992 zweifelsfrei ergibt, folgt dies daraus, daß die Einkommen jener Personen, die zur Ermittlung der zumutbaren Unterhaltsleistung und Eigenleistung vergleiche Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 31, StudFG 1992) heranzuziehen sind, jeweils gesondert zu ermitteln sind vergleiche näher Paragraph 8 bis Paragraph 10, StudFG 1992) und jeweils gesonderte Zumutbarkeitsgrenzen (Paragraph 31, StudFG 1992) festgesetzt sind. Dem möglichen Einwand, die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern stelle auf deren Gesamteinkommen ab, was auch Rückschlüsse auf die Auslegung des Paragraph 11, Absatz 3, StudFG 1992 nach sich ziehe, ist Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz StudFG 1992 entgegenzuhalten, wonach ein negatives Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 des einen Elternteiles das Einkommen des anderen Elternteiles nicht vermindert, selbst wenn durch das negative Einkommen des anderen Elternteiles im Einzelfall eine Belastungssituation gegeben wäre (im Beschwerdefall war der behauptete Zuammenhang zwischen der Pensionierung des Vaters des Studierenden infolge Erwerbsunfähigkeit mit der ein halbes Jahr später erfolgten Veräußerung des Betriebes, den die Mutter bis dahin allein weitergeführt hatte, nicht als Schätzungsgrund nach Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, StudFG 1992 anzusehen. Daß die Mutter des Studierenden im Kalenderjahr der Antragstellung nicht zur Einkommensteuer, allenfalls nicht mehr wegen Erzielung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit veranlagt war, hat der Studierende nicht behauptet).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.