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{'item': '94/13/0043'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.09.1999 Geschäftszahl94/13/0043 RechtssatzIn § 10 KStG 1966 waren die Befreiungen bei Schachtelgesellschaften geregelt. § 8 Abs 1 letzter Satz KStG 1966 führte daher vor seiner Aufhebung durch den VfGH durch das Erkenntnis des VfGH vom 10.12.1985, G 123-127/85, dazu, dass für Zwecke der Ermittlung eines abzugsfähigen Verlustes dieser um allfällige steuerfreie Schachteldividenden zu kürzen war. Auswirkungen auf die Steuerbemessungsgrundlage hatte diese Verlustkürzung erst in dem Veranlagungszeitraum, in dem ein abzugsfähiger Verlust tatsächlich vorgetragen wurde. Die Steuerbemessungsgrundlage jener Jahre, in denen die Verluste entstanden waren, wurden hingegen von dieser Regelung nicht berührt. Da gem § 198 Abs 2 BAO die Steuerbemessungsgrundlage zum Spruch eines Abgabenbescheides gehört, und zwar auch dann, wenn sie negativ ist, entfalteten die für Verlustjahre ergangenen Körperschaftsteuerbescheide für spätere Veranlagungszeiträume nur insoweit bindende Wirkung, als mit ihnen die im jeweiligen Wirtschaftsjahr erwirtschafteten Verluste festgestellt wurden (Hinweis E 7.8.1992, 92/14/0035; E 27.4.1994, 93/13/0208). Die Kürzung solcher Verluste um (im jeweiligen Verlustjahr erzielte) Beteiligungserträge gem § 10 KStG 1966 erfolgte hingegen erst im Zuge der Veranlagungen für jene Jahre, in denen die entsprechenden Verlustvorträge steuerlich zu berücksichtigen waren. Daraus folgt, dass sich die Aufhebung des § 8 Abs 1 letzter Satz KStG 1966 auch auf Verluste auswirkte, die zwar bereits vor dem 1.1.1987 entstanden waren, die aber erst nach dem 31.12.1986 als Verlustvorträge Berücksichtigung fanden.In Paragraph 10, KStG 1966 waren die Befreiungen bei Schachtelgesellschaften geregelt. Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz KStG 1966 führte daher vor seiner Aufhebung durch den VfGH durch das Erkenntnis des VfGH vom 10.12.1985, G 123-127/85, dazu, dass für Zwecke der Ermittlung eines abzugsfähigen Verlustes dieser um allfällige steuerfreie Schachteldividenden zu kürzen war. Auswirkungen auf die Steuerbemessungsgrundlage hatte diese Verlustkürzung erst in dem Veranlagungszeitraum, in dem ein abzugsfähiger Verlust tatsächlich vorgetragen wurde. Die Steuerbemessungsgrundlage jener Jahre, in denen die Verluste entstanden waren, wurden hingegen von dieser Regelung nicht berührt. Da gem Paragraph 198, Absatz 2, BAO die Steuerbemessungsgrundlage zum Spruch eines Abgabenbescheides gehört, und zwar auch dann, wenn sie negativ ist, entfalteten die für Verlustjahre ergangenen Körperschaftsteuerbescheide für spätere Veranlagungszeiträume nur insoweit bindende Wirkung, als mit ihnen die im jeweiligen Wirtschaftsjahr erwirtschafteten Verluste festgestellt wurden (Hinweis E 7.8.1992, 92/14/0035; E 27.4.1994, 93/13/0208). Die Kürzung solcher Verluste um (im jeweiligen Verlustjahr erzielte) Beteiligungserträge gem Paragraph 10, KStG 1966 erfolgte hingegen erst im Zuge der Veranlagungen für jene Jahre, in denen die entsprechenden Verlustvorträge steuerlich zu berücksichtigen waren. Daraus folgt, dass sich die Aufhebung des Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz KStG 1966 auch auf Verluste auswirkte, die zwar bereits vor dem 1.1.1987 entstanden waren, die aber erst nach dem 31.12.1986 als Verlustvorträge Berücksichtigung fanden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.