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{'item': '94/13/0063'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.09.1999 Geschäftszahl94/13/0063 RechtssatzDie Tatbestände des § 212a Abs 2 lit a bis § 212 Abs 2 lit c BAO sind selbständig nebeneinander normiert und jeder steht für sich allein der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung entgegen. Das bedeutet, dass auch dann, wenn der Tatbestand einer wenig erfolgversprechenden Berufung nicht gegeben ist, also das Rechtsmittel durchaus Erfolg haben kann, dennoch das Vorliegen eines Verhaltens, das auf die Gefährdung der Einbringlichkeit allfälliger Abgaben gerichtet ist, eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung unzulässig macht (argumentum die Wortfolge: "die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen ..."). Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass bei einer erfolgversprechenden Berufung dem selbständig normierten Tatbestandsmerkmal der Einbringungsgefährdung kaum Bedeutung beizumessen wäre, weil eine durch den voraussichtlichen Erfolg der Berufung nicht mehr geschuldete Abgabe in ihrer Einbringlichkeit nicht gefährdet sein kann. Es würde daher letztlich nur auf die Erfolgsaussichten der Berufung ankommen, weil eine wenig erfolgversprechende Berufung ohnedies einer Bewilligung der Aussetzung der Einhebung entgegenstünde, bei einer voraussichtlich erfolgreichen Berufung hingegen von einer Einbringlichkeitsgefährdung in der Regel nicht mehr ausgegangen werden dürfte. Ein solches, den Tatbestand des § 212a Abs 2 lit c BAO weitestgehend inhaltsleer machendes Auslegungsergebnis kann nicht als Sinn und Zweck der zitierten Bestimmung unterstellt werden. Vielmehr erscheint es durchaus vertretbar, dem Interesse des Abgabengläubigers an der Einbringlichkeit von Abgabenschulden ein derart hohes GewichtDie Tatbestände des Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera a bis Paragraph 212, Absatz 2, Litera c, BAO sind selbständig nebeneinander normiert und jeder steht für sich allein der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung entgegen. Das bedeutet, dass auch dann, wenn der Tatbestand einer wenig erfolgversprechenden Berufung nicht gegeben ist, also das Rechtsmittel durchaus Erfolg haben kann, dennoch das Vorliegen eines Verhaltens, das auf die Gefährdung der Einbringlichkeit allfälliger Abgaben gerichtet ist, eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung unzulässig macht (argumentum die Wortfolge: "die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen ..."). Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass bei einer erfolgversprechenden Berufung dem selbständig normierten Tatbestandsmerkmal der Einbringungsgefährdung kaum Bedeutung beizumessen wäre, weil eine durch den voraussichtlichen Erfolg der Berufung nicht mehr geschuldete Abgabe in ihrer Einbringlichkeit nicht gefährdet sein kann. Es würde daher letztlich nur auf die Erfolgsaussichten der Berufung ankommen, weil eine wenig erfolgversprechende Berufung ohnedies einer Bewilligung der Aussetzung der Einhebung entgegenstünde, bei einer voraussichtlich erfolgreichen Berufung hingegen von einer Einbringlichkeitsgefährdung in der Regel nicht mehr ausgegangen werden dürfte. Ein solches, den Tatbestand des Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera c, BAO weitestgehend inhaltsleer machendes Auslegungsergebnis kann nicht als Sinn und Zweck der zitierten Bestimmung unterstellt werden. Vielmehr erscheint es durchaus vertretbar, dem Interesse des Abgabengläubigers an der Einbringlichkeit von Abgabenschulden ein derart hohes Gewicht beizumessen, dass ein Verhalten des Abgabepflichtigen, das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet ist, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Berufung so lange als Hindernis für die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung zu sehen ist, als es sich nicht als zu Unrecht angenommen herausstellt. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 94/14/0004 E 24. September 1999

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.