RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.05.1998 Geschäftszahl94/13/0084 Rechtssatz§ 24 Abs 2 letzter Satz EStG 1988 trifft eine Regelung, mit der im Ergebnis eine handelsrechtlich allenfalls nicht bestehende Verpflichtung eines ausscheidenden Mitunternehmers zur Auffüllung seines negativen Kapitalkontos für steuerliche Zwecke jedenfalls als bestehend fingiert wird, sodaß die Übernahme dieser (fingierten) Verpflichtung durch bisherige oder neu eintretende Gesellschafter schuldbefreiend wirkt und so zu einem Veräußerungsgewinn führt. Die im Schrifttum (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch Seite 967f) vertretene Rechtsauffassung, daß eine Auffüllungsverpflichtung, die dem ausscheidenden Gesellschafter gegenüber aus PRIVATEN Gründen nicht geltend gemacht wird, zu keinem Veräußerungsgewinn führt, basiert auf der eben dargelegten Fiktion und geht von der Überlegung aus, daß eine "Schuldübernahme" aus privaten, somit außerbetrieblichen Gründen, als steuerneutrale Einlage zu werten ist. Der Vorgang des Auscheidens des Gesellschafters aus der Gesellschaft wird dabei gedanklich in zwei Vorgänge aufgespalten: Durch die unterstellte Schenkung entsprechender finanzieller Mittel und deren Einlage durch den ausscheidenden Gesellschafter wird dessen negatives Kapitalkonto aufgefüllt, sodaß der Ausscheidungsvorgang selbst bereits ohne negatives Kapitalkonto zu beurteilen und damit auch § 24 Abs 2 letzter Satz EStG 1988 unanwendbar ist. Tatsächlich mag es Sachverhalte geben, denen eine derartige Beweiswürdigung zugrundeliegt. Voraussetzung dafür ist aber, daß Umstände vorliegen, die klar zu Tage treten lassen, daß der Gesellschafterwechsel nicht auf ein entgeltliches Rechtsgeschäft wie unter einander fremden Personen zurückzuführen, sondern von Schenkungsabsicht getragen ist. Diesem Erfordernis kommt deswegen besonderes Gewicht zu, weil § 24 Abs 2 letzter Satz EStG 1988 gerade in jenen Fällen Bedeutung erlangt, in denen ein real - das heißt unter Einbeziehung stiller Reserven und eines allfälligen Firmenwertes - überschuldeter Gesellschaftsanteil übertragen wird, ohne daß für den ausscheidenden Gesellschafter eine handelsrechtliche Auffüllungsverpflichtung besteht. Nur in diesen Fällen übersteigt der Veräußerungsgewinn die stillen Reserven und einen allfälligen Firmenwert.Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz EStG 1988 trifft eine Regelung, mit der im Ergebnis eine handelsrechtlich allenfalls nicht bestehende Verpflichtung eines ausscheidenden Mitunternehmers zur Auffüllung seines negativen Kapitalkontos für steuerliche Zwecke jedenfalls als bestehend fingiert wird, sodaß die Übernahme dieser (fingierten) Verpflichtung durch bisherige oder neu eintretende Gesellschafter schuldbefreiend wirkt und so zu einem Veräußerungsgewinn führt. Die im Schrifttum (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch Seite 967f) vertretene Rechtsauffassung, daß eine Auffüllungsverpflichtung, die dem ausscheidenden Gesellschafter gegenüber aus PRIVATEN Gründen nicht geltend gemacht wird, zu keinem Veräußerungsgewinn führt, basiert auf der eben dargelegten Fiktion und geht von der Überlegung aus, daß eine "Schuldübernahme" aus privaten, somit außerbetrieblichen Gründen, als steuerneutrale Einlage zu werten ist. Der Vorgang des Auscheidens des Gesellschafters aus der Gesellschaft wird dabei gedanklich in zwei Vorgänge aufgespalten: Durch die unterstellte Schenkung entsprechender finanzieller Mittel und deren Einlage durch den ausscheidenden Gesellschafter wird dessen negatives Kapitalkonto aufgefüllt, sodaß der Ausscheidungsvorgang selbst bereits ohne negatives Kapitalkonto zu beurteilen und damit auch Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz EStG 1988 unanwendbar ist. Tatsächlich mag es Sachverhalte geben, denen eine derartige Beweiswürdigung zugrundeliegt. Voraussetzung dafür ist aber, daß Umstände vorliegen, die klar zu Tage treten lassen, daß der Gesellschafterwechsel nicht auf ein entgeltliches Rechtsgeschäft wie unter einander fremden Personen zurückzuführen, sondern von Schenkungsabsicht getragen ist. Diesem Erfordernis kommt deswegen besonderes Gewicht zu, weil Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz EStG 1988 gerade in jenen Fällen Bedeutung erlangt, in denen ein real - das heißt unter Einbeziehung stiller Reserven und eines allfälligen Firmenwertes - überschuldeter Gesellschaftsanteil übertragen wird, ohne daß für den ausscheidenden Gesellschafter eine handelsrechtliche Auffüllungsverpflichtung besteht. Nur in diesen Fällen übersteigt der Veräußerungsgewinn die stillen Reserven und einen allfälligen Firmenwert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.