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{'item': '94/13/0129'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.09.1996 Geschäftszahl94/13/0129 RechtssatzEs ist nicht rechtswidrig, wenn sich die belangte Behörde zu dem Faktum, dessen Verfahrensfragenlösung, Sachfragenlösung und Rechtsfragenlösung durch die belangte Behörde der VwGH im aufhebenden Erkenntnis gebilligt hat, im fortgesetzten Verwaltungsverfahren darauf beschränkt hat, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalte und die neu aufgenommenen Beweise auf ihre Eignung zu untersuchen, den bisherigen Bestand der Ermittlungsergebnisse in einer Weise zu verändern, die zu einer anderen Beweiswürdigung der gesamten Ermittlungsergebnisse oder auch durch das Hinzutreten eines neuen Sachverhaltselementes zu neuen Sachverhaltsfeststellungen führen kann, aus welchen eine abweichende Rechtsfragenlösung resultieren müßte. Ein Erfolg der vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtswidrigkeitsrüge der Sachverhaltsbeurteilung in den angefochtenen Ersatzbescheiden setzt damit voraus, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen hätte, neue Sachverhalte vorzutragen, daß die Behörde die Aufnahme von Beweisen für neu vorgetragene Sachverhalte in verfahrensrechtlich rechtswidriger Weise abgelehnt, in der Begründung ihres Bescheides die Auseinandersetzung mit neuen Beweisergebnissen verweigert oder in einer gegen die Denkgesetze oder allgemeines menschliches Erfahrungsgut verstoßenden Weise solche neuen Beweisergebnisse als ungeeignet beurteilt hätte, den Bestand der Ermittlungsergebnisse in der oben aufgezeigten rechtserheblichen Weise zu verändern. Waren Sachvorbringen und neue Beweisergebnisse im fortgesetzten Verwaltungsverfahren nicht geeignet, eine relevante Änderung der Sachverhaltsgrundlage herbeizuführen, dann war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, nach § 115 BAO von sich aus weitere Ermittlungen zu pflegen.Es ist nicht rechtswidrig, wenn sich die belangte Behörde zu dem Faktum, dessen Verfahrensfragenlösung, Sachfragenlösung und Rechtsfragenlösung durch die belangte Behörde der VwGH im aufhebenden Erkenntnis gebilligt hat, im fortgesetzten Verwaltungsverfahren darauf beschränkt hat, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalte und die neu aufgenommenen Beweise auf ihre Eignung zu untersuchen, den bisherigen Bestand der Ermittlungsergebnisse in einer Weise zu verändern, die zu einer anderen Beweiswürdigung der gesamten Ermittlungsergebnisse oder auch durch das Hinzutreten eines neuen Sachverhaltselementes zu neuen Sachverhaltsfeststellungen führen kann, aus welchen eine abweichende Rechtsfragenlösung resultieren müßte. Ein Erfolg der vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtswidrigkeitsrüge der Sachverhaltsbeurteilung in den angefochtenen Ersatzbescheiden setzt damit voraus, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen hätte, neue Sachverhalte vorzutragen, daß die Behörde die Aufnahme von Beweisen für neu vorgetragene Sachverhalte in verfahrensrechtlich rechtswidriger Weise abgelehnt, in der Begründung ihres Bescheides die Auseinandersetzung mit neuen Beweisergebnissen verweigert oder in einer gegen die Denkgesetze oder allgemeines menschliches Erfahrungsgut verstoßenden Weise solche neuen Beweisergebnisse als ungeeignet beurteilt hätte, den Bestand der Ermittlungsergebnisse in der oben aufgezeigten rechtserheblichen Weise zu verändern. Waren Sachvorbringen und neue Beweisergebnisse im fortgesetzten Verwaltungsverfahren nicht geeignet, eine relevante Änderung der Sachverhaltsgrundlage herbeizuführen, dann war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, nach Paragraph 115, BAO von sich aus weitere Ermittlungen zu pflegen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/13/0173

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.