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{'item': '94/13/0186'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.1996 Geschäftszahl94/13/0186 RechtssatzDie Gewerbesteuerrückstellung stellt den Unterschiedsbetrag zwischen der zu erwartenden Gewerbesteuerschuld für das abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) und den festgesetzten Vorauszahlungen dar, für die nach § 4 Abs 2 lit b BAO auch bereits mit Beginn des jeweiligen Kalendervierteljahres der Abgabenanspruch entsteht; dies unabhängig davon, ob während der Periode die Gewerbesteuervorauszahlungen erfolgsneutral oder erfolgswirksam verbucht worden sind (Hinweis Platzer/Kros, Buchhaltungs-Handbuch und Bilanzierungs-Handbuch/7, 328 f). § 4 Abs 4 Z 6 EStG 1972 bezeichnete diese Gewerbesteuerrückstellung ausdrücklich als Betriebsausgabe bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 und § 5 legcit (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 1 zu § 4 Abs 4 Z 6 EStG 1972). In Ansehung dieser eindeutigen Begriffsbestimmung und der Festlegung im § 11 Abs 2 EStG 1972, der ausdrücklich (nur) die Gewerbesteuerrückstellung nennt, bleibt für die Einbeziehung der Gewerbesteuervorauszahlungen in die bei der Bildung der Gewinngrenze außer Ansatz zu lassende "Gewerbesteuerrückstellung" kein Raum. § 9 Abs 1 EStG 1988 (in der Stammfassung BGBl 1988/400), wonach bei Berechnung der Investitionsrücklage die gesamte Gewerbesteuer außer Ansatz zu lassen sei (auch hier hat § 9 Abs 1 EStG 1972 von der Gewerbesteuerrückstellung gesprochen), bedeutet keineswegs eine "Klarstellung", sondern eine Gesetzesänderung (Hinweis EB zu § 9 legcit, 621 BlgNR

  1. GP 71).Die Gewerbesteuerrückstellung stellt den Unterschiedsbetrag zwischen der zu erwartenden Gewerbesteuerschuld für das abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) und den festgesetzten Vorauszahlungen dar, für die nach Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, BAO auch bereits mit Beginn des jeweiligen Kalendervierteljahres der Abgabenanspruch entsteht; dies unabhängig davon, ob während der Periode die Gewerbesteuervorauszahlungen erfolgsneutral oder erfolgswirksam verbucht worden sind (Hinweis Platzer/Kros, Buchhaltungs-Handbuch und Bilanzierungs-Handbuch/7, 328 f). Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 6, EStG 1972 bezeichnete diese Gewerbesteuerrückstellung ausdrücklich als Betriebsausgabe bei einer Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, legcit (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 1 zu Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 6, EStG 1972). In Ansehung dieser eindeutigen Begriffsbestimmung und der Festlegung im Paragraph 11, Absatz 2, EStG 1972, der ausdrücklich (nur) die Gewerbesteuerrückstellung nennt, bleibt für die Einbeziehung der Gewerbesteuervorauszahlungen in die bei der Bildung der Gewinngrenze außer Ansatz zu lassende "Gewerbesteuerrückstellung" kein Raum. Paragraph 9, Absatz eins, EStG 1988 (in der Stammfassung BGBl 1988/400), wonach bei Berechnung der Investitionsrücklage die gesamte Gewerbesteuer außer Ansatz zu lassen sei (auch hier hat Paragraph 9, Absatz eins, EStG 1972 von der Gewerbesteuerrückstellung gesprochen), bedeutet keineswegs eine "Klarstellung", sondern eine Gesetzesänderung (Hinweis EB zu Paragraph 9, legcit, 621 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 71).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.