RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.01.1995 GeschäftszahlAW 94/14/0030 RechtssatzStattgebung - Vorauszahlung an Einkommensteuer für 1994 - Steht schon das Belastungsverbot und Veräußerungsverbot der Liegenschaft des ASt Vollstreckungsanträgen des Abgabengläubigers zur Durchsetzung der strittigen Abgabenschuld entgegen (der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehende dringend öffentliche Interessen werden damit nicht aufgezeigt), so wird der Abgabengläubiger durch die Zuerkennung aufschiebender Wirkung nicht schlechter gestellt. Ist dies aber nicht der Fall, so wird durch die Zuerkennung aufschiebender Wirkung die Möglichkeit der Vollstreckung in die Liegenschaft an sich nicht vereitelt, sondern nur hinausgeschoben. Daß der ASt Vollstreckungsvereitlungsmaßnahmen während der Dauer zuerkannter aufschiebender Wirkung im Schilde führe, die eine sofortige Sicherstellung nötig machten, wird in der Stellungnahme nicht vorgetragen. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde selbst behauptete sonstige De-facto-Vermögenslosigkeit des ASt führt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch zu keiner Schlechterstellung des Abgabengläubigers hinsichtlich der Vollstreckung in andere Vermögenswerte, weil solche bei Vermögenslosigkeit fehlen. Daß der ASt aber nur durch die Veräußerung der Liegenschaft die Abgabenschuld abtragen könnte, wird in der Stellungnahme der belangten Behörde ebensowenig bestritten wie die Tatsache, daß der ASt durch eine solche Veräußerung den einzigen Wohnsitz für sich und seine Familie verlieren und er durch einen Notverkauf beträchtlichen Schaden erleiden würde, der im Vergleich zur Verzögerung der Leistung an den Abgabengläubiger unverhältnismäßig wäre. Dem Antrag war daher im Grunde des § 30 Abs 2 VwGG stattzugeben.Stattgebung - Vorauszahlung an Einkommensteuer für 1994 - Steht schon das Belastungsverbot und Veräußerungsverbot der Liegenschaft des ASt Vollstreckungsanträgen des Abgabengläubigers zur Durchsetzung der strittigen Abgabenschuld entgegen (der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehende dringend öffentliche Interessen werden damit nicht aufgezeigt), so wird der Abgabengläubiger durch die Zuerkennung aufschiebender Wirkung nicht schlechter gestellt. Ist dies aber nicht der Fall, so wird durch die Zuerkennung aufschiebender Wirkung die Möglichkeit der Vollstreckung in die Liegenschaft an sich nicht vereitelt, sondern nur hinausgeschoben. Daß der ASt Vollstreckungsvereitlungsmaßnahmen während der Dauer zuerkannter aufschiebender Wirkung im Schilde führe, die eine sofortige Sicherstellung nötig machten, wird in der Stellungnahme nicht vorgetragen. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde selbst behauptete sonstige De-facto-Vermögenslosigkeit des ASt führt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch zu keiner Schlechterstellung des Abgabengläubigers hinsichtlich der Vollstreckung in andere Vermögenswerte, weil solche bei Vermögenslosigkeit fehlen. Daß der ASt aber nur durch die Veräußerung der Liegenschaft die Abgabenschuld abtragen könnte, wird in der Stellungnahme der belangten Behörde ebensowenig bestritten wie die Tatsache, daß der ASt durch eine solche Veräußerung den einzigen Wohnsitz für sich und seine Familie verlieren und er durch einen Notverkauf beträchtlichen Schaden erleiden würde, der im Vergleich zur Verzögerung der Leistung an den Abgabengläubiger unverhältnismäßig wäre. Dem Antrag war daher im Grunde des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben.
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