RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.1994 Geschäftszahl94/15/0036 RechtssatzDie zu einem Unterpreis vorgenommene Übertragung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch den Beteiligten an eine andere Kapitalgesellschaft, bei der der Übertragende ebenfalls beteiligt ist, stellt eine verdeckte Einlage dar. Verdeckte Einlagen sind nämlich alle nicht ohne weiteres als Einlagen erkennbaren Zuwendungen (Vorteilseinräumungen) einer an der Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Person, die von einer dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Person nicht gewährt würden. Die verdeckte Einlage bewirkt mangels Gewährung neuer Gesellschaftsrechte grundsätzlich eine Wertsteigerung der bestehenden Gesellschaftsrechte (Hinweis: Wiesner, Körperschaftssteuerrechtliche Einlagen und Entnahmen, in: "Die Besteuerung der Kapitalgesellschaft", FS für Egon Bauer, 356 Abs 3, 365f; Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuergesetz, 678 Randziffer 8 zu § 31 EStG 1972). Dieser Vorgang beinhaltet einen Leistungsaustausch. § 31 Abs 7 und § 6 Z 14 EStG 1988 haben insoweit keine neue Rechtslage geschaffen, aus der für die Zeit vorher e contrario zu argumentieren wäre. Der Umstand, daß die im Urteil E des BFH, BStBl 1980 II 494, geäußerte Rechtsansicht, worauf sich Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg in "Einkommensteuerhandbuch 678" beriefen, später vom BFH im Wege seines Urteils vom 27.7.1988, BStBl 1989 II 271, nicht aufrecht erhalten wurde, vermag im Beschwerdefall daran nichts zu ändern.Die zu einem Unterpreis vorgenommene Übertragung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch den Beteiligten an eine andere Kapitalgesellschaft, bei der der Übertragende ebenfalls beteiligt ist, stellt eine verdeckte Einlage dar. Verdeckte Einlagen sind nämlich alle nicht ohne weiteres als Einlagen erkennbaren Zuwendungen (Vorteilseinräumungen) einer an der Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Person, die von einer dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Person nicht gewährt würden. Die verdeckte Einlage bewirkt mangels Gewährung neuer Gesellschaftsrechte grundsätzlich eine Wertsteigerung der bestehenden Gesellschaftsrechte (Hinweis: Wiesner, Körperschaftssteuerrechtliche Einlagen und Entnahmen, in: "Die Besteuerung der Kapitalgesellschaft", FS für Egon Bauer, 356 Absatz 3, 365 f,; Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuergesetz, 678 Randziffer 8 zu Paragraph 31, EStG 1972). Dieser Vorgang beinhaltet einen Leistungsaustausch. Paragraph 31, Absatz 7 und Paragraph 6, Ziffer 14, EStG 1988 haben insoweit keine neue Rechtslage geschaffen, aus der für die Zeit vorher e contrario zu argumentieren wäre. Der Umstand, daß die im Urteil E des BFH, BStBl 1980 römisch zwei 494, geäußerte Rechtsansicht, worauf sich Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg in "Einkommensteuerhandbuch 678" beriefen, später vom BFH im Wege seines Urteils vom 27.7.1988, BStBl 1989 römisch zwei 271, nicht aufrecht erhalten wurde, vermag im Beschwerdefall daran nichts zu ändern.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.