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{'item': '94/15/0104'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.09.1999 Geschäftszahl94/15/0104 RechtssatzNach dem letzten Satz des § 133 Abs 2 ASVG werden die Leistungen der Krankenbehandlung nach Abs 1 legcit, also ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht. Unter Gewährung von Sachleistungen versteht das Sozialversicherungsrecht (vgl beispielsweise § 23 Abs 6, § 131, § 133 Abs 2, § 135 Abs 1 und § 137 Abs 9 ASVG) nicht nur die Erbringung dieser Leistungen und Gegenstände auf Kosten des Sozialversicherungsträgers in dessen eigenen Einrichtungen, sondern auch - wie es dem Regelfall entspricht - durch Vertragspartner iSd §§ 338 ff ASVG (Hinweis Tomandl, Sozialversicherungssystem: Schrammel, 2.1.3.2.B.; Binder, 2.2.3.2.1.; Selb, 5.3.1.

  1. und 5.3.2.5.; Oberndorfer, 6.1.3.4.). Demnach kann für die an Stelle solcher Sachleistungen erbrachten Kostenersätze, unabhängig davon, dass diese im Sozialversicherungsrecht als Sachleistungen bezeichnet werden, obwohl es sich hiebei inhaltlich um Geldzahlungen an die Versicherten handelt (vgl Tomandl, aaO: Schrammel, 2.1.1.2.C.), zB für die Inanspruchnahme von Wahlärzten (vgl § 131 Abs 1und § 135 Abs 1 ASVG), ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Dies trifft aber für Fahrtkostenersätze iSd § 135 Abs 4 ASVG - anders als für jene nach § 135 Abs 5 und § 349 Abs 2 ASVG (vgl Tomandl, aaO: Selb, 5.4.7.) - nicht zu, weil ungeachtet der durch die Aufnahme auch dieser Fahrtkostenersätze in § 135 ASVG indizierten Qualifizierung als Nebenleistungen zur ärztlichen Hilfe (vgl Tomandl, aaO: Binder, 2.2.3.2.1.) weder im Sozialversicherungsrecht noch in der Satzung des Abgabepflichtigen (des Krankenversicherungsträgers) die Sachleistung der Beförderung vorgesehen ist.Nach dem letzten Satz des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG werden die Leistungen der Krankenbehandlung nach Absatz eins, legcit, also ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht. Unter Gewährung von Sachleistungen versteht das Sozialversicherungsrecht vergleiche beispielsweise Paragraph 23, Absatz 6,, Paragraph 131,, Paragraph 133, Absatz 2,, Paragraph 135, Absatz eins und Paragraph 137, Absatz 9, ASVG) nicht nur die Erbringung dieser Leistungen und Gegenstände auf Kosten des Sozialversicherungsträgers in dessen eigenen Einrichtungen, sondern auch - wie es dem Regelfall entspricht - durch Vertragspartner iSd Paragraphen 338, ff ASVG (Hinweis Tomandl, Sozialversicherungssystem: Schrammel, 2.1.3.2.B.; Binder, 2.2.3.2.1.; Selb, 5.3.1.
  2. und 5.3.2.5.; Oberndorfer, 6.1.3.4.). Demnach kann für die an Stelle solcher Sachleistungen erbrachten Kostenersätze, unabhängig davon, dass diese im Sozialversicherungsrecht als Sachleistungen bezeichnet werden, obwohl es sich hiebei inhaltlich um Geldzahlungen an die Versicherten handelt vergleiche Tomandl, aaO: Schrammel, 2.1.1.2.C.), zB für die Inanspruchnahme von Wahlärzten vergleiche Paragraph 131, Absatz eins u, n, d, Paragraph 135, Absatz eins, ASVG), ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Dies trifft aber für Fahrtkostenersätze iSd Paragraph 135, Absatz 4, ASVG - anders als für jene nach Paragraph 135, Absatz 5 und Paragraph 349, Absatz 2, ASVG vergleiche Tomandl, aaO: Selb, 5.4.7.) - nicht zu, weil ungeachtet der durch die Aufnahme auch dieser Fahrtkostenersätze in Paragraph 135, ASVG indizierten Qualifizierung als Nebenleistungen zur ärztlichen Hilfe vergleiche Tomandl, aaO: Binder, 2.2.3.2.1.) weder im Sozialversicherungsrecht noch in der Satzung des Abgabepflichtigen (des Krankenversicherungsträgers) die Sachleistung der Beförderung vorgesehen ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.