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{'item': '94/15/0128'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.1996 Geschäftszahl94/15/0128 RechtssatzDer Anwendungsbereich des Kassenstaatsprinzips nach Art 19 Abs 1 DBAbk Liechtenstein 1971 ist in zweifacher Weise eingeschränkt:Der Anwendungsbereich des Kassenstaatsprinzips nach Artikel 19, Absatz eins, DBAbk Liechtenstein 1971 ist in zweifacher Weise eingeschränkt: Zum einen durch das sich aus Abs 2 ergebende sachbezogene, auf die Tätigkeit der betreffenden Einrichtung der öffentlichen Hand, die nicht "kaufmännisch oder gewerblich" sein darf, bezogene Merkmal; zum anderen durch das personenbezogene, auf die "Ausübung öffentlicher Funktionen" durch den Betreffenden bezogene Merkmal. Der Umstand, daß im DBAbk Liechtenstein 1971 - anders als zB in der Vorgängerregelung oder im OECD-MusterAbk 1992

(1994)- die Einschränkung des Kassenstaatsprinzips sich nicht im sachbezogenen Merkmal erschöpft, sondern an ein weiteres - personenbezogenes - Merkmal anknüpft, führt zu der Schlußfolgerung, daß Art 19 Abs 1 DBAbk Liechtenstein 1971 zwischen Dienstnehmern ein und derselben öffentlichen, nicht im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit stehenden Einrichtung unterscheidet, die "öffentliche Funktionen ausüben", und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist - Voraussetzung für die Anwendung des Kassenstaatsprinzips nach Art 19 Abs 1 DBAbk Liechtenstein 1971 ist somit einerseits die Leistung von Diensten für den Staat oder eine Gebietskörperschaft ohne Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit der öffentlichen Hand bzw der betreffenden Einrichtung, und andererseits die "Ausübung einer öffentlichen Funktion".Zum einen durch das sich aus Absatz 2, ergebende sachbezogene, auf die Tätigkeit der betreffenden Einrichtung der öffentlichen Hand, die nicht "kaufmännisch oder gewerblich" sein darf, bezogene Merkmal; zum anderen durch das personenbezogene, auf die "Ausübung öffentlicher Funktionen" durch den Betreffenden bezogene Merkmal. Der Umstand, daß im DBAbk Liechtenstein 1971 - anders als zB in der Vorgängerregelung oder im OECD-MusterAbk 1992
(1994)- die Einschränkung des Kassenstaatsprinzips sich nicht im sachbezogenen Merkmal erschöpft, sondern an ein weiteres - personenbezogenes - Merkmal anknüpft, führt zu der Schlußfolgerung, daß Artikel 19, Absatz eins, DBAbk Liechtenstein 1971 zwischen Dienstnehmern ein und derselben öffentlichen, nicht im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit stehenden Einrichtung unterscheidet, die "öffentliche Funktionen ausüben", und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist - Voraussetzung für die Anwendung des Kassenstaatsprinzips nach Artikel 19, Absatz eins, DBAbk Liechtenstein 1971 ist somit einerseits die Leistung von Diensten für den Staat oder eine Gebietskörperschaft ohne Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit der öffentlichen Hand bzw der betreffenden Einrichtung, und andererseits die "Ausübung einer öffentlichen Funktion". BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 94/15/0068 E 23. Mai 1996

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.