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94/15/0142

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.11.1996 Geschäftszahl94/15/0142 RechtssatzDer VwGH sieht sich nicht veranlaßt, den Begriff der Mietzinse und Pachtzinse im § 7 Z 8 GewStG iSd bürgerlichen Rechtes auszulegen. Dementsprechend ist nicht ausschlaggebend, daß Abbauverträge nach der zivilrechtlichen Rsp (Hinweis: OGH 19.10.1955, 2 Ob 470/55) nicht als Bestandverträge iSd § 1090 ABGB und des § 1091 ABGB anzusehen sind. Auch aus der Rsp des VwGH zu § 10 Abs 2 Z 5 UStG 1972 ist dabei nichts zu gewinnen, weil § 10 Abs 2 Z 5 UStG 1972 anders als die Bestimmung des § 7 Z 8 GewStG nicht zu einer mit dem Einkommensteuerrecht konform gehenden Auslegung zwingt und hiebei auch der die Gewerbesteuer kennzeichnende Objektsteuercharakter nicht zu berücksichtigen ist.Der VwGH sieht sich nicht veranlaßt, den Begriff der Mietzinse und Pachtzinse im Paragraph 7, Ziffer 8, GewStG iSd bürgerlichen Rechtes auszulegen. Dementsprechend ist nicht ausschlaggebend, daß Abbauverträge nach der zivilrechtlichen Rsp (Hinweis: OGH 19.10.1955, 2 Ob 470/55) nicht als Bestandverträge iSd Paragraph 1090, ABGB und des Paragraph 1091, ABGB anzusehen sind. Auch aus der Rsp des VwGH zu Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, UStG 1972 ist dabei nichts zu gewinnen, weil Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, UStG 1972 anders als die Bestimmung des Paragraph 7, Ziffer 8, GewStG nicht zu einer mit dem Einkommensteuerrecht konform gehenden Auslegung zwingt und hiebei auch der die Gewerbesteuer kennzeichnende Objektsteuercharakter nicht zu berücksichtigen ist.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.