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{'item': '94/15/0207'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.1999 Geschäftszahl94/15/0207 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, einerseits einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs 1 Z 3 letzter Satz EStG 1972 idF BGBl Nr 1985/251 zu stellen, anderseits diese Bestimmung im Weg der Analogie auf eine Pension aus einer freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung auszudehnen. Denn mit der Regelung des § 25 Abs 1 Z 3 letzter Satz EStG 1972 in Abschn I Art I des BGBl Nr 1985/312 wurde in dessen Art II die Übergangsbestimmung geschaffen, dass Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung, die in den Jahren 1978 bis 1984 nachweislich allein oder zusammen mit anderen Sonderausgaben im Sinn des § 18 Abs 1 Z 2 leg cit geleistet worden sind und den Höchstbetrag gemäß § 18 Abs 2 Z 4 leg cit überstiegen haben, im Jahr 1985 als Sonderausgabe zu berücksichtigen sind, wobei auf Antrag ab dem Jahr 1985 ein Zehntel dieses Betrages durch zehn aufeinander folgende Jahre als Sonderausgabe in Anspruch genommen werden kann. Damit hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung bis zum Jahr 1985 nicht in unbeschränkter Höhe steuerlich zu berücksichtigen waren. Zu einer weiter gehenden Übergangsregelung war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gebunden.Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, einerseits einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Satz EStG 1972 in der Fassung BGBl Nr 1985/251 zu stellen, anderseits diese Bestimmung im Weg der Analogie auf eine Pension aus einer freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung auszudehnen. Denn mit der Regelung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Satz EStG 1972 in Abschn römisch eins Artikel römisch eins, des BGBl Nr 1985/312 wurde in dessen Artikel römisch zwei, die Übergangsbestimmung geschaffen, dass Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung, die in den Jahren 1978 bis 1984 nachweislich allein oder zusammen mit anderen Sonderausgaben im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit geleistet worden sind und den Höchstbetrag gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4, leg cit überstiegen haben, im Jahr 1985 als Sonderausgabe zu berücksichtigen sind, wobei auf Antrag ab dem Jahr 1985 ein Zehntel dieses Betrages durch zehn aufeinander folgende Jahre als Sonderausgabe in Anspruch genommen werden kann. Damit hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung bis zum Jahr 1985 nicht in unbeschränkter Höhe steuerlich zu berücksichtigen waren. Zu einer weiter gehenden Übergangsregelung war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gebunden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.