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94/16/0045

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1995 Geschäftszahl94/16/0045 RechtssatzAus § 527 ABGB geht eindeutig hervor, daß eine Servitut auch auf eine beschränkte Zeit eingeräumt werden kann, sodaß die Dienstbarkeit durch Zeitablauf zum Erlöschen kommt. Dem Zeitablauf steht dabei etwa eine auflösende Bedingung gleich (Hinweis: Petrasch in Rummel, ABGB I/2, Rz 1 zu § 527).Aus Paragraph 527, ABGB geht eindeutig hervor, daß eine Servitut auch auf eine beschränkte Zeit eingeräumt werden kann, sodaß die Dienstbarkeit durch Zeitablauf zum Erlöschen kommt. Dem Zeitablauf steht dabei etwa eine auflösende Bedingung gleich (Hinweis: Petrasch in Rummel, ABGB I/2, Rz 1 zu Paragraph 527,).

BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/16/0104

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