RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.1995 Geschäftszahl94/16/0168 RechtssatzBereits den eingangs auf den "Schuldschein und Pfandurkunden" angebrachten Hinweisen auf die Darlehensfinanzierung einer "Kleinwohnung bzw Mittelwohnung" sowie dem auf dem Darlehensvertrag angebrachten Zusatz "kein Eigenheim" kam sehr wohl ein entsprechender Erklärungswert zu. Verstärkt wurde dieser Umstand durch den Wortlaut der ebenfalls bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Förderungszusicherung des Landes Kärnten zum "Ersterwerb einer Eigentumswohnung". Davon ausgehend bestand für die belangte Behörde ungeachtet des Wortlautes des Schreibens der Beschwerdeführerin (..."Finanzierung eines Eigenheims") iVm dem Umstand, daß die Beschwerdeführerin ausdrücklich auch den Befreiungstatbestand nach § 53 Abs 4 WFG 1984 in Anspruch nahm, jedenfalls eine unklare Sachlage, die zu entsprechenden Ermittlungen (zB durch Einsichtnahme in den Grundbuchstand) darüber hätte führen müssen, ob im konkreten Fall von der Beschwerdeführerin darlehensweise die Errichtung eines Eigenheims oder der Erwerb einer Wohnung finanziert wurde. Die Beschwerdeführerin konnte die Behauptung, es sei von ihr der Erwerb der Eigentumswohung finanziert worden, mit Rücksicht auf die oben dargestellte Sachlage ohne Verletzung des Neuerungsverbotes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ins Treffen führen (Dieses E erging nach Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gem § 45 Abs 1 Z 4 VwGG durch B vom 4.11.1994, 94/16/0222, 94/16/0168).Bereits den eingangs auf den "Schuldschein und Pfandurkunden" angebrachten Hinweisen auf die Darlehensfinanzierung einer "Kleinwohnung bzw Mittelwohnung" sowie dem auf dem Darlehensvertrag angebrachten Zusatz "kein Eigenheim" kam sehr wohl ein entsprechender Erklärungswert zu. Verstärkt wurde dieser Umstand durch den Wortlaut der ebenfalls bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Förderungszusicherung des Landes Kärnten zum "Ersterwerb einer Eigentumswohnung". Davon ausgehend bestand für die belangte Behörde ungeachtet des Wortlautes des Schreibens der Beschwerdeführerin (..."Finanzierung eines Eigenheims") in Verbindung mit dem Umstand, daß die Beschwerdeführerin ausdrücklich auch den Befreiungstatbestand nach Paragraph 53, Absatz 4, WFG 1984 in Anspruch nahm, jedenfalls eine unklare Sachlage, die zu entsprechenden Ermittlungen (zB durch Einsichtnahme in den Grundbuchstand) darüber hätte führen müssen, ob im konkreten Fall von der Beschwerdeführerin darlehensweise die Errichtung eines Eigenheims oder der Erwerb einer Wohnung finanziert wurde. Die Beschwerdeführerin konnte die Behauptung, es sei von ihr der Erwerb der Eigentumswohung finanziert worden, mit Rücksicht auf die oben dargestellte Sachlage ohne Verletzung des Neuerungsverbotes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ins Treffen führen (Dieses E erging nach Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG durch B vom 4.11.1994, 94/16/0222, 94/16/0168).
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