← Österreich

{'item': '94/16/0182'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.11.1994 Geschäftszahl94/16/0182 RechtssatzAus den im EWR-Abk enthaltenen Regelungen über den freien Warenverkehr und das Verbot der Erhebung von Zöllen jeder Art und Wirkung für bestimmte Warengruppen ergibt sich, daß durch die spätere völkerrechtliche (gesetzesgleiche) Norm des Art 10 EWR-Abk die früheren Regelungen des AußenhandelsförderungsbeitragsG infolge materieller - und zwar einer partiellen - Derogation insoweit "aufgehoben" worden sind, als sie im Widerspruch zum EWR-Abk standen. Soweit also der Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abk betroffen ist, ist den Bestimmungen des § 1 AußenhandelsförderungsbeitragsG hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr solcher Waren, die im Art 8 Abs 2 EWR-Abk und Abs 3 dieser Vertragsstelle genannt sind, derogiert. Für diese teilweise Aufhebung der älteren Regelung des AußenhandelsförderungsbeitragsG spricht insbesondere, daß das EWR-Abk in dem von ihm geregelten Teilbereich unzweifelhaft auf möglichste Vollständigkeit der behandelten Rechtsgebiete angelegte Regeln enthält (Hinweis Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 573). Mit dem EWR-Abk sollte die Freiheit des Warenverkehrs zwischen den Vertragsparteien mit einer einheitlichen Regelung abschließend bestimmt werden. Infolge dieser erschöpfenden Regelung ist im vorgegebenen Teilbereich von einer Verdrängung der diesen freien Warenverkehr beeinträchtigenden Normen auszugehen (Hinweis Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft5, 257 f). Jene Teile des AußenhandelsförderungsbeitragsG, die somit im aufgezeigten Umfang im Widerspruch zum EWR-Abk stehen, sind daher mit 1.1.1994 außer Kraft getreten (Hinweis Azizi in Hummer, Der Europäische Wirtschaftsraum und Österreich, 41). Die Regelung des § 7a AußenhandelsförderungsbeitragsG erfaßt jedenfalls die von der partiellen Derogation durch das EWR-Abk unberührt gebliebenen Vorgänge.Aus den im EWR-Abk enthaltenen Regelungen über den freien Warenverkehr und das Verbot der Erhebung von Zöllen jeder Art und Wirkung für bestimmte Warengruppen ergibt sich, daß durch die spätere völkerrechtliche (gesetzesgleiche) Norm des Artikel 10, EWR-Abk die früheren Regelungen des AußenhandelsförderungsbeitragsG infolge materieller - und zwar einer partiellen - Derogation insoweit "aufgehoben" worden sind, als sie im Widerspruch zum EWR-Abk standen. Soweit also der Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abk betroffen ist, ist den Bestimmungen des Paragraph eins, AußenhandelsförderungsbeitragsG hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr solcher Waren, die im Artikel 8, Absatz 2, EWR-Abk und Absatz 3, dieser Vertragsstelle genannt sind, derogiert. Für diese teilweise Aufhebung der älteren Regelung des AußenhandelsförderungsbeitragsG spricht insbesondere, daß das EWR-Abk in dem von ihm geregelten Teilbereich unzweifelhaft auf möglichste Vollständigkeit der behandelten Rechtsgebiete angelegte Regeln enthält (Hinweis Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 573). Mit dem EWR-Abk sollte die Freiheit des Warenverkehrs zwischen den Vertragsparteien mit einer einheitlichen Regelung abschließend bestimmt werden. Infolge dieser erschöpfenden Regelung ist im vorgegebenen Teilbereich von einer Verdrängung der diesen freien Warenverkehr beeinträchtigenden Normen auszugehen (Hinweis Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft5, 257 f). Jene Teile des AußenhandelsförderungsbeitragsG, die somit im aufgezeigten Umfang im Widerspruch zum EWR-Abk stehen, sind daher mit 1.1.1994 außer Kraft getreten (Hinweis Azizi in Hummer, Der Europäische Wirtschaftsraum und Österreich, 41). Die Regelung des Paragraph 7 a, AußenhandelsförderungsbeitragsG erfaßt jedenfalls die von der partiellen Derogation durch das EWR-Abk unberührt gebliebenen Vorgänge.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.