RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.08.1995 Geschäftszahl94/16/0233 RechtssatzDer Erbschaftskauf ist die entgeltliche Veräußerung des Erbrechts zwischen Erbanfall und Einantwortung (§§ 1278 f ABGB); er bedarf der Form des Notariatsaktes oder des gerichtlichen Protokolls. Die vom Gesetz nicht besonders geregelte Erbschaftsschenkung ist die unentgeltliche Veräußerung des Erbrechts. Im Falle eines Erbschaftskaufes oder einer Erbschaftsschenkung tritt der Käufer bzw der Beschenkte an die Stelle des Erben und wird Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Er übernimmt daher auch die im Nachlaß befindlichen Rechte und Pflichten (Hinweis Welser in Rummel; ABGB II2, Rz 5, 6 und 8 zu §§ 1278 bis 1281). Demnach gehen im Falle eines Erbschaftskaufes wie einer Erbschaftsschenkung alle Nachlaßverbindlichkeiten auf den Rechtsnachfolger über. In den Rechten der Erbschaftsgläubiger und Erbfallsgläubiger tritt keine Veränderung ein. Doch haften ihnen Verkäufer und Käufer bzw Geschenkgeber und Beschenkter nach dem Inhalt der Erbserklärung solidarisch (§ 1282 ABGB). Übernimmt es der vom testamentarisch eingesetzten Alleinerben mit der Erbschaft Beschenkte den Geschenkgeber hinsichtlich sämtlicher Nachlaßpassiva sowie Vermächtnisansprüche und Pflichtteilsansprüche des erblichen Sohnes des Erblassers, für die der Geschenkgeber nach erfolgter Schenkung weiter haftet, sowie hinsichtlich der anfallenden Verfahrenskosten vollkommen schadlos und klaglos zu halten, so liegt darin die Gegenleistung im Sinne § 5 GrEStG 1987, weil dieser Begriff der Gegenleistung über den im zivilrechtlichen Sinn hinausgeht und jede Art von Leistungen umfaßt, die der Erwerber für das Grundstück zugunsten des Verkäufers erbringt.Der Erbschaftskauf ist die entgeltliche Veräußerung des Erbrechts zwischen Erbanfall und Einantwortung (Paragraphen 1278, f ABGB); er bedarf der Form des Notariatsaktes oder des gerichtlichen Protokolls. Die vom Gesetz nicht besonders geregelte Erbschaftsschenkung ist die unentgeltliche Veräußerung des Erbrechts. Im Falle eines Erbschaftskaufes oder einer Erbschaftsschenkung tritt der Käufer bzw der Beschenkte an die Stelle des Erben und wird Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Er übernimmt daher auch die im Nachlaß befindlichen Rechte und Pflichten (Hinweis Welser in Rummel; ABGB II2, Rz 5, 6 und 8 zu Paragraphen 1278 bis 1281). Demnach gehen im Falle eines Erbschaftskaufes wie einer Erbschaftsschenkung alle Nachlaßverbindlichkeiten auf den Rechtsnachfolger über. In den Rechten der Erbschaftsgläubiger und Erbfallsgläubiger tritt keine Veränderung ein. Doch haften ihnen Verkäufer und Käufer bzw Geschenkgeber und Beschenkter nach dem Inhalt der Erbserklärung solidarisch (Paragraph 1282, ABGB). Übernimmt es der vom testamentarisch eingesetzten Alleinerben mit der Erbschaft Beschenkte den Geschenkgeber hinsichtlich sämtlicher Nachlaßpassiva sowie Vermächtnisansprüche und Pflichtteilsansprüche des erblichen Sohnes des Erblassers, für die der Geschenkgeber nach erfolgter Schenkung weiter haftet, sowie hinsichtlich der anfallenden Verfahrenskosten vollkommen schadlos und klaglos zu halten, so liegt darin die Gegenleistung im Sinne Paragraph 5, GrEStG 1987, weil dieser Begriff der Gegenleistung über den im zivilrechtlichen Sinn hinausgeht und jede Art von Leistungen umfaßt, die der Erwerber für das Grundstück zugunsten des Verkäufers erbringt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.