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{'item': '94/17/0053'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.1999 Geschäftszahl94/17/0053 Rechtssatz§ 76 Abs 1 und 2 MOG 1985 idF BGBl 1988/330 ist insofern als eine abschließende Regel aufzufassen, als sie die sich im Rahmen des Veranlagungsverfahrens mit dem Beitragsschuldner (dem Bearbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb) stellende Frage der dem Milcherzeuger zustehenden Einzelrichtmenge herausgehoben und in einem Verfahren mit dem Milcherzeuger verselbständigt, nämlich einer besonderen Feststellung dem Milcherzeuger gegenüber zugänglich gemacht hat. Dieses Verfahren trägt dem Umstand Rechnung, dass der Bearbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb dem Milcherzeuger die Beiträge gem § 80 Abs 6 MOG 1985 (§ 57 l Abs 6 MOG 1967 idF BGBl 1978/672) überwälzen darf (Hinweis Erläuterungen zur RV, die zur MOGNov BGBl 1978/269 geführt hat,Paragraph 76, Absatz eins und 2 MOG 1985 in der Fassung BGBl 1988/330 ist insofern als eine abschließende Regel aufzufassen, als sie die sich im Rahmen des Veranlagungsverfahrens mit dem Beitragsschuldner (dem Bearbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb) stellende Frage der dem Milcherzeuger zustehenden Einzelrichtmenge herausgehoben und in einem Verfahren mit dem Milcherzeuger verselbständigt, nämlich einer besonderen Feststellung dem Milcherzeuger gegenüber zugänglich gemacht hat. Dieses Verfahren trägt dem Umstand Rechnung, dass der Bearbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb dem Milcherzeuger die Beiträge gem Paragraph 80, Absatz 6, MOG 1985 (Paragraph 57, l Absatz 6, MOG 1967 in der Fassung BGBl 1978/672) überwälzen darf (Hinweis Erläuterungen zur RV, die zur MOGNov BGBl 1978/269 geführt hat, 811 BlgNR

  1. GP). Es sollte daher dem Milcherzeuger durch das Antragsrecht nach § 76 Abs 1 MOG 1985 (§ 57 h MOG 1967) der Anspruch auf eine zeitnahe und bindende Entscheidung eröffnet werden, vor allem um ihm eine sichere Grundlage für sein zukünftiges Lieferverhalten zu verschaffen. Dieser Aspekt tritt durch die Klarstellung, dass ihm im Veranlagungsverfahren des Beitragsschuldners (des Bearbeitungsbetriebes und Verarbeitungsbetriebes) Parteistellung zukommt (Hinweis E VfGH 7.12.1989, VfSlg 12240/1989; E 17.5.1991, 89/17/0120; E 22.11.1996, 92/17/0207), er also hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für vergangene Zeiträume ohnedies mitwirken kann, in den Vordergrund.811 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode Es sollte daher dem Milcherzeuger durch das Antragsrecht nach Paragraph 76, Absatz eins, MOG 1985 (Paragraph 57, h MOG 1967) der Anspruch auf eine zeitnahe und bindende Entscheidung eröffnet werden, vor allem um ihm eine sichere Grundlage für sein zukünftiges Lieferverhalten zu verschaffen. Dieser Aspekt tritt durch die Klarstellung, dass ihm im Veranlagungsverfahren des Beitragsschuldners (des Bearbeitungsbetriebes und Verarbeitungsbetriebes) Parteistellung zukommt (Hinweis E VfGH 7.12.1989, VfSlg 12240 aus 1989,; E 17.5.1991, 89/17/0120; E 22.11.1996, 92/17/0207), er also hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für vergangene Zeiträume ohnedies mitwirken kann, in den Vordergrund.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.