RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.1999 Geschäftszahl94/17/0053 Rechtssatz§ 76 Abs 1 und 2 MOG 1985 idF BGBl 1988/330 ist insofern als eine abschließende Regel aufzufassen, als sie die sich im Rahmen des Veranlagungsverfahrens mit dem Beitragsschuldner (dem Bearbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb) stellende Frage der dem Milcherzeuger zustehenden Einzelrichtmenge herausgehoben und in einem Verfahren mit dem Milcherzeuger verselbständigt, nämlich einer besonderen Feststellung dem Milcherzeuger gegenüber zugänglich gemacht hat. Dieses Verfahren trägt dem Umstand Rechnung, dass der Bearbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb dem Milcherzeuger die Beiträge gem § 80 Abs 6 MOG 1985 (§ 57 l Abs 6 MOG 1967 idF BGBl 1978/672) überwälzen darf (Hinweis Erläuterungen zur RV, die zur MOGNov BGBl 1978/269 geführt hat,Paragraph 76, Absatz eins und 2 MOG 1985 in der Fassung BGBl 1988/330 ist insofern als eine abschließende Regel aufzufassen, als sie die sich im Rahmen des Veranlagungsverfahrens mit dem Beitragsschuldner (dem Bearbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb) stellende Frage der dem Milcherzeuger zustehenden Einzelrichtmenge herausgehoben und in einem Verfahren mit dem Milcherzeuger verselbständigt, nämlich einer besonderen Feststellung dem Milcherzeuger gegenüber zugänglich gemacht hat. Dieses Verfahren trägt dem Umstand Rechnung, dass der Bearbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb dem Milcherzeuger die Beiträge gem Paragraph 80, Absatz 6, MOG 1985 (Paragraph 57, l Absatz 6, MOG 1967 in der Fassung BGBl 1978/672) überwälzen darf (Hinweis Erläuterungen zur RV, die zur MOGNov BGBl 1978/269 geführt hat, 811 BlgNR
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