RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.1999 Geschäftszahl94/17/0172 RechtssatzNach dem Spruch des Bescheides hat die Beh "von einer Preisbestimmung auf Grund des ... Preisantrages vom ... Abstand genommen". Dieser Spruch ist gesetzeskonform nicht als die Ablehnung einer Zuständigkeit oder als Verweigerung eines behördlichen Tätigwerdens bei der Erledigung des Antrages aufzufassen, sondern als eine meritorische Erledigung, dass die Beh von ihrem Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht hat, dass dem Preisbestimmungsantrag nicht Folge gegeben werde. Diese Auslegung ist deswegen geboten, weil das PrG 1976 eine bescheidmäßige Preisbestimmung nicht nur von Amts wegen, sondern auch auf Antrag ermöglicht. Wenn das Gesetz eine bescheidförmige Preisbestimmung, eine Verfahrensinitiative auf Antrag und diesfalls ein Vorprüfungsverfahren und eine Begutachtung durch die Preiskommission vorsieht, dann wird damit normiert, dass es Fälle gibt, in denen den Antragstellern Parteiengehör, Anspruch auf Durchführung des vorgesehenen Ermittlungsverfahrens und Anspruch auf eine begründete Erledigung eingeräumt sind. Mit dieser Verfahrensauslösung "auf Antrag" korrespondiert ein Antragsrecht; diese Handlungsermächtigung ist nicht als bloße "Anregungs"-Möglichkeit, wie sie jedermann schon durch das Petitionsrecht eingeräumt ist, zu verstehen (Hinweis zur selben Rechtslage vor dem PrG 1976 bereits Rill, Grundfragen des österreichischen Preisrechts III, ÖZW 1975, 97, 103 und 105; Hinweis Erläut zur RV 336 BlgNR
- GP, 14 zu § 10 PrG 1992). Liegt bei den Antragstellern eine rechtliche Betroffenheit und nicht eine bloße Berührung ihrer wirtschaftlichen Interessen vor - sie sind diesfalls Parteien des angestrebten Verfahrens -, dann kann keine Rede davon sein, dass die Preisbehörde über das "Ob" einer Preisbestimmung eine vom Antragsgegenstand losgelöste, im völlig freien Ermessen (im Sinne eines präkonstitutionellen Handlungsermessens) liegende Entscheidung treffen dürfte.Nach dem Spruch des Bescheides hat die Beh "von einer Preisbestimmung auf Grund des ... Preisantrages vom ... Abstand genommen". Dieser Spruch ist gesetzeskonform nicht als die Ablehnung einer Zuständigkeit oder als Verweigerung eines behördlichen Tätigwerdens bei der Erledigung des Antrages aufzufassen, sondern als eine meritorische Erledigung, dass die Beh von ihrem Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht hat, dass dem Preisbestimmungsantrag nicht Folge gegeben werde. Diese Auslegung ist deswegen geboten, weil das PrG 1976 eine bescheidmäßige Preisbestimmung nicht nur von Amts wegen, sondern auch auf Antrag ermöglicht. Wenn das Gesetz eine bescheidförmige Preisbestimmung, eine Verfahrensinitiative auf Antrag und diesfalls ein Vorprüfungsverfahren und eine Begutachtung durch die Preiskommission vorsieht, dann wird damit normiert, dass es Fälle gibt, in denen den Antragstellern Parteiengehör, Anspruch auf Durchführung des vorgesehenen Ermittlungsverfahrens und Anspruch auf eine begründete Erledigung eingeräumt sind. Mit dieser Verfahrensauslösung "auf Antrag" korrespondiert ein Antragsrecht; diese Handlungsermächtigung ist nicht als bloße "Anregungs"-Möglichkeit, wie sie jedermann schon durch das Petitionsrecht eingeräumt ist, zu verstehen (Hinweis zur selben Rechtslage vor dem PrG 1976 bereits Rill, Grundfragen des österreichischen Preisrechts römisch drei, ÖZW 1975, 97, 103 und 105; Hinweis Erläut zur Regierungsvorlage 336 BlgNR
- GP, 14 zu Paragraph 10, PrG 1992). Liegt bei den Antragstellern eine rechtliche Betroffenheit und nicht eine bloße Berührung ihrer wirtschaftlichen Interessen vor - sie sind diesfalls Parteien des angestrebten Verfahrens -, dann kann keine Rede davon sein, dass die Preisbehörde über das "Ob" einer Preisbestimmung eine vom Antragsgegenstand losgelöste, im völlig freien Ermessen (im Sinne eines präkonstitutionellen Handlungsermessens) liegende Entscheidung treffen dürfte.