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{'item': '94/18/0061'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.03.1994 Geschäftszahl94/18/0061 RechtssatzDaß der Fremde mit einem verfälschten Reisepaß ausgestattet in das Bundesgebiet eingereist ist, sich dort aufgehalten hat und wieder ausgereist ist und den Anschein erwecken wollte, mit diesem Dokument die Erfordernisse des zweiten Teiles des FrG 1993 zu erfüllen, ist ein krasser Verstoß gegen die Rechtsordnung, der in Anbetracht des hohen Stellenwertes, der einem geordneten Fremdenwesen zukommt, die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung in diesem Bereich begründet erscheinen läßt. Somit kann ein solches Verhalten, auch dann, wenn der Fremde den gefälschten Reisepaß Organen einer österreichischen Behörde nicht nachweislich vorgewiesen hat und § 18 Abs 2 Z 6 FrG 1993 daher nicht heranzuziehen ist, im Rahmen der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens - direkt - dem § 18 Abs 1 FrG 1993 unterstellt werden. Angesichts der durch eine derartige Vorgangsweise eines Fremden bewirkten gravierenden Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen ist auch die Annahme berechtigt, daß die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. In einem solchen Fall muß, schon um Wertungswidersprüche zu der zufolge des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet im Beschwerdefall nicht anwendbaren Bestimmung des § 27 Abs 4 FrG 1993 zu vermeiden, der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen das Aufenthaltsverbot auch gem § 64 Abs 2 AVG im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug für zulässig erachtet werden.Daß der Fremde mit einem verfälschten Reisepaß ausgestattet in das Bundesgebiet eingereist ist, sich dort aufgehalten hat und wieder ausgereist ist und den Anschein erwecken wollte, mit diesem Dokument die Erfordernisse des zweiten Teiles des FrG 1993 zu erfüllen, ist ein krasser Verstoß gegen die Rechtsordnung, der in Anbetracht des hohen Stellenwertes, der einem geordneten Fremdenwesen zukommt, die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung in diesem Bereich begründet erscheinen läßt. Somit kann ein solches Verhalten, auch dann, wenn der Fremde den gefälschten Reisepaß Organen einer österreichischen Behörde nicht nachweislich vorgewiesen hat und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1993 daher nicht heranzuziehen ist, im Rahmen der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens - direkt - dem Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 unterstellt werden. Angesichts der durch eine derartige Vorgangsweise eines Fremden bewirkten gravierenden Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen ist auch die Annahme berechtigt, daß die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. In einem solchen Fall muß, schon um Wertungswidersprüche zu der zufolge des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet im Beschwerdefall nicht anwendbaren Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 4, FrG 1993 zu vermeiden, der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen das Aufenthaltsverbot auch gem Paragraph 64, Absatz 2, AVG im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug für zulässig erachtet werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.