RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.11.1995 Geschäftszahl94/18/0137 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1994/09/08 94/18/0013 3 (Hier: Die Berufungsbehörde ist berechtigt, die Ausweisung anders als die Behörde erster Instanz auf § 17 Abs 2 Z 6 FrG 1993 und nicht auf § 17 Abs 2 Z 4 dieses Gesetzes zu stützen).(Hier: Die Berufungsbehörde ist berechtigt, die Ausweisung anders als die Behörde erster Instanz auf Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1993 und nicht auf Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, dieses Gesetzes zu stützen). StammrechtssatzBei einer Ausweisung nach § 17 Abs 1 FrG 1993 und einer Ausweisung gem § 17 Abs 2 (Z 1 - 6) FrG 1993 handelt es sich nicht um zwei verschiedene Angelegenheiten, vielmehr folgt aus dem einheitlichen Begriffsinhalt der Ausweisung, nämlich der Ausreiseverpflichtung des betroffenen Fremden (§ 17 Abs 3 FrG 1993, § 22 Abs 1 FrG 1993) bei Nichtvorhandensein (von Beginn
- an)oder Wegfall bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen, daß dieses Rechtsinstitut - gleichgültig, auf welche der genannten Gesetzesstellen sich die Behörde bei Gebrauchnahme hievon stützt - eine einzige Angelegenheit darstellt. Die Tatbestände des 17 Abs 1 FrG 1993 und des § 17 Abs 2 Z 1 - Z 6 FrG 1993 sind (lediglich) die Gründe, die der Behörde für die Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen der Ausweisung zur Verfügung stehen. Somit ist "Sache" iSd § 66 Abs 4 erster Satz AVG die vor der Erstbehörde in Verhandlung gestandene, den Inhalt des Spruches ihres Bescheides bildende Erlassung der Ausweisung gegen den Fremden. Im Rahmen dieser Sache ist die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs 4 zweiter Satz AVG berechtigt, den erstinstanzlichen Bescheid "nach jeder Richtung", also auch unter Heranziehung des § 17 Abs 1 FrG 1993 anstatt des von der Erstinstanz angewendeten § 17 Abs 2 Z 5 legcit, abzuändern. Gegenstand des Parteiengehörs im Berufungsverfahren ist nur der von der Berufungsbehörde als erwiesen angenommene, im konkreten Fall auf Grund der Heranziehung des § 17 Abs 1 FrG 1993 anders als von der Erstbehörde festgestellte Sachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung.Bei einer Ausweisung nach Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 und einer Ausweisung gem Paragraph 17, Absatz 2, (Ziffer eins, - 6) FrG 1993 handelt es sich nicht um zwei verschiedene Angelegenheiten, vielmehr folgt aus dem einheitlichen Begriffsinhalt der Ausweisung, nämlich der Ausreiseverpflichtung des betroffenen Fremden (Paragraph 17, Absatz 3, FrG 1993, Paragraph 22, Absatz eins, FrG 1993) bei Nichtvorhandensein (von Beginn
- an)oder Wegfall bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen, daß dieses Rechtsinstitut - gleichgültig, auf welche der genannten Gesetzesstellen sich die Behörde bei Gebrauchnahme hievon stützt - eine einzige Angelegenheit darstellt. Die Tatbestände des 17 Absatz eins, FrG 1993 und des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, - Ziffer 6, FrG 1993 sind (lediglich) die Gründe, die der Behörde für die Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen der Ausweisung zur Verfügung stehen. Somit ist "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG die vor der Erstbehörde in Verhandlung gestandene, den Inhalt des Spruches ihres Bescheides bildende Erlassung der Ausweisung gegen den Fremden. Im Rahmen dieser Sache ist die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, zweiter Satz AVG berechtigt, den erstinstanzlichen Bescheid "nach jeder Richtung", also auch unter Heranziehung des Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 anstatt des von der Erstinstanz angewendeten Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 5, legcit, abzuändern. Gegenstand des Parteiengehörs im Berufungsverfahren ist nur der von der Berufungsbehörde als erwiesen angenommene, im konkreten Fall auf Grund der Heranziehung des Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 anders als von der Erstbehörde festgestellte Sachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung.