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{'item': '94/18/0184'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.1995 Geschäftszahl94/18/0184 RechtssatzIst der Fremde EWR-Bürger und hat die Behörde das Aufenthaltsverbot im Spruch ihres Bescheides allein auf § 18 Abs 1 FrG 1993 und nicht auf § 31 Abs 1 FrG 1993 gestützt, ist dies zwar rechtswidrig, bewirkt aber keine Verletzung subjektiver Rechte des Fremden, zumal § 18 Abs 1 Z 1 und § 18 Abs 2 FrG 1993 bei der Frage, ob gegen einen EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, weiterhin insofern von Bedeutung sind, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der im § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993 genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des § 18 Abs 2 FrG 1993 als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann (vgl die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 692 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XVIII GP, Seite 45). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, daß die knappe Formulierung des § 31 Abs 1 FrG 1993 nicht dem Zweck dient, die Erlassung von Aufenthaltsverboten gegen EWR-Bürger zu erleichtern. Sie ist vielmehr nach den zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage darauf zurückzuführen, daß nach Art 6 EWR-Abk die gesamte Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften für die Auslegung aller mit dem EG-Recht inhaltlich übereinstimmenden Bestimmungen des EWR-Abk heranzuziehen ist und eine kasuistische Regelung in einem dem § 18 Abs 2 FrG 1993 vergleichbaren Katalog vermieden werden sollte.Ist der Fremde EWR-Bürger und hat die Behörde das Aufenthaltsverbot im Spruch ihres Bescheides allein auf Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 und nicht auf Paragraph 31, Absatz eins, FrG 1993 gestützt, ist dies zwar rechtswidrig, bewirkt aber keine Verletzung subjektiver Rechte des Fremden, zumal Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 bei der Frage, ob gegen einen EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, weiterhin insofern von Bedeutung sind, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 692 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR römisch achtzehn GP, Seite 45). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, daß die knappe Formulierung des Paragraph 31, Absatz eins, FrG 1993 nicht dem Zweck dient, die Erlassung von Aufenthaltsverboten gegen EWR-Bürger zu erleichtern. Sie ist vielmehr nach den zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage darauf zurückzuführen, daß nach Artikel 6, EWR-Abk die gesamte Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften für die Auslegung aller mit dem EG-Recht inhaltlich übereinstimmenden Bestimmungen des EWR-Abk heranzuziehen ist und eine kasuistische Regelung in einem dem Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 vergleichbaren Katalog vermieden werden sollte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.