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{'item': '94/18/0714'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.11.1994 Geschäftszahl94/18/0714 RechtssatzDas Vorbringen des Fremden, daß der Bescheid, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, wegen "rückwirkender Gesetzesanwendung" inhaltlich rechtswidrig sei, da die gerichtlichen Verurteilungen (hier: nach § 83 Abs 1 StGB, § 84 Abs 2 Z 1 StGB und § 107 Abs 1 StGB sowie § 36 Abs 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt für eine Probezeit von drei Jahren, und nach § 105 Abs 1 StGB, § 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie nach § 36 Abs 1 Z 1 und § 36 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen) hauptsächlich vor Inkrafttreten des FrG 1993 stattgefunden hätten und eine Rückwirkung deshalb bedenklich erscheine, "da nunmehr eine - allenfalls bedingte - Verurteilung für einen Ausländer mit völlig anderen Konsequenzen verbunden sei als zuvor, ist zur Gänze verfehlt. Abgesehen davon, daß die rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen auch im Geltungsbereich des FrPolG den entsprechenden Tatbestand erfüllt hätten (§ 3 Abs 2 dritter Fall FrPolG), verkennt der Fremde, daß die Rechtsmittelbehörde bei ihrer Entscheidung, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes angeordnet ist oder darüber abzusprechen ist, was an einen bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war - keine dieser Ausnahmen trifft auf den Beschwerdefall zu - auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen hat (Hinweis E 3.11.1994, 94/18/0558).Das Vorbringen des Fremden, daß der Bescheid, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, wegen "rückwirkender Gesetzesanwendung" inhaltlich rechtswidrig sei, da die gerichtlichen Verurteilungen (hier: nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB und Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt für eine Probezeit von drei Jahren, und nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen) hauptsächlich vor Inkrafttreten des FrG 1993 stattgefunden hätten und eine Rückwirkung deshalb bedenklich erscheine, "da nunmehr eine - allenfalls bedingte - Verurteilung für einen Ausländer mit völlig anderen Konsequenzen verbunden sei als zuvor, ist zur Gänze verfehlt. Abgesehen davon, daß die rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen auch im Geltungsbereich des FrPolG den entsprechenden Tatbestand erfüllt hätten (Paragraph 3, Absatz 2, dritter Fall FrPolG), verkennt der Fremde, daß die Rechtsmittelbehörde bei ihrer Entscheidung, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes angeordnet ist oder darüber abzusprechen ist, was an einen bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war - keine dieser Ausnahmen trifft auf den Beschwerdefall zu - auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen hat (Hinweis E 3.11.1994, 94/18/0558).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.