RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.1995 Geschäftszahl94/18/0791 RechtssatzBereits aus dem Wortlaut des § 27 Abs 4 FrG 1993 wird deutlich, daß für die Beurteilung der Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Diese Maßnahme ist nur gerechtfertigt, wenn die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit - nicht aber zur Erreichung anderer im Art 8 Abs 2 MRK genannter Gründe - erforderlich ist. Daraus ist ersichtlich, daß als Grundlage für den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung - anders als für die Beurteilung des Dringend-geboten-seins eines Aufenthaltsverbotes nach § 19 FrG 1993 - nur eine vom Fremden ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Betracht kommt, der ein annähernd gleichwertiges Gewicht, wie der Gefährdung der nationalen Sicherheit, zukommt. Aufgrund des hier als schwerwiegend beschriebenen Ausmaßes der vom Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der Arbeitsmarktverwaltung (Erfüllung des Tatbestandes des § 18 Abs 2 Z 8 FrG 1993) und auf dem Gebiet der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Normen ist zwar die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG 1993 dringend geboten, nicht jedoch die sofortige Ausreise des Fremden und daher auch nicht der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung im Grunde des § 27 Abs 4 FrG 1993 erforderlich (hier:Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 27, Absatz 4, FrG 1993 wird deutlich, daß für die Beurteilung der Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Diese Maßnahme ist nur gerechtfertigt, wenn die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit - nicht aber zur Erreichung anderer im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannter Gründe - erforderlich ist. Daraus ist ersichtlich, daß als Grundlage für den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung - anders als für die Beurteilung des Dringend-geboten-seins eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 19, FrG 1993 - nur eine vom Fremden ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Betracht kommt, der ein annähernd gleichwertiges Gewicht, wie der Gefährdung der nationalen Sicherheit, zukommt. Aufgrund des hier als schwerwiegend beschriebenen Ausmaßes der vom Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der Arbeitsmarktverwaltung (Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG 1993) und auf dem Gebiet der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Normen ist zwar die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des Paragraph 19, FrG 1993 dringend geboten, nicht jedoch die sofortige Ausreise des Fremden und daher auch nicht der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung im Grunde des Paragraph 27, Absatz 4, FrG 1993 erforderlich (hier: Der Fremde ist vor und - infolge Wiedereinreise einen Tag nach Ablauf des Durchsetzungsaufschubs - nach Erlassung des in erster Instanz über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes bei einer Beschäftigung für einen namentlich genannten Arbeitgeber betreten worden, obwohl er nicht im Besitz der dafür erforderlichen Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gewesen ist).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.