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{'item': '94/18/0804'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.11.1995 Geschäftszahl94/18/0804 RechtssatzMit Bescheid vom

  1. September 1993 hatte die Bundespolizeidirektion gemäß § 54 FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der nunmehrige Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei. Eine schriftliche Ausfertigung dieses erstinstanzlichen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer am
  2. September 1993 anläßlich einer Einvernahme durch Übergabe am Ort der Amtshandlung (Bundespolizeidirektion) zugestellt. Wenn der Beschwerdeführer die Rechtzeitigkeit der Erhebung einer Berufung damit darzutun versucht, daß er anläßlich seiner Vernehmung am
  3. September 1993 die Vorgangsweise der Behörde (Zustellung des Ausweisungs-Bescheides im Anschluß an seine Einvernahme; Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zum Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides nach § 54 FrG) zwar zur Kenntnis genommen, allerdings erklärt habe, "nicht damit einverstanden" zu sein, so übersieht er, daß gemäß § 13 Abs. 2 AVG u.a. Rechtsmittel schriftlich einzubringen sind. Da somit die mündliche Erhebung einer Berufung im administrativrechtlichen Verfahren (in einem solchen erging der hier in Rede stehende Feststellungsbescheid gemäß § 54 Abs. 1 FrG) - anders als im Strafverfahren (§ 51 Abs. 3 VStG) - unzulässig ist, konnte die besagte, zu Protokoll gegebene Erklärung des Beschwerdeführers vom
  4. September 1993 schon deshalb nicht als Berufung gewertet werden.Mit Bescheid vom
  5. September 1993 hatte die Bundespolizeidirektion gemäß Paragraph 54, FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der nunmehrige Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 FrG bedroht sei. Eine schriftliche Ausfertigung dieses erstinstanzlichen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer am
  6. September 1993 anläßlich einer Einvernahme durch Übergabe am Ort der Amtshandlung (Bundespolizeidirektion) zugestellt. Wenn der Beschwerdeführer die Rechtzeitigkeit der Erhebung einer Berufung damit darzutun versucht, daß er anläßlich seiner Vernehmung am
  7. September 1993 die Vorgangsweise der Behörde (Zustellung des Ausweisungs-Bescheides im Anschluß an seine Einvernahme; Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zum Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides nach Paragraph 54, FrG) zwar zur Kenntnis genommen, allerdings erklärt habe, "nicht damit einverstanden" zu sein, so übersieht er, daß gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG u.a. Rechtsmittel schriftlich einzubringen sind. Da somit die mündliche Erhebung einer Berufung im administrativrechtlichen Verfahren (in einem solchen erging der hier in Rede stehende Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FrG) - anders als im Strafverfahren (Paragraph 51, Absatz 3, VStG) - unzulässig ist, konnte die besagte, zu Protokoll gegebene Erklärung des Beschwerdeführers vom
  8. September 1993 schon deshalb nicht als Berufung gewertet werden. Siehe jedoch E VS
  9. Mai 2004, Zl. 2001/20/0195, betreffend § 13 Abs. 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998.Siehe jedoch E VS
  10. Mai 2004, Zl. 2001/20/0195, betreffend Paragraph 13, Absatz 2, AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,. BeachteSiehe jedoch: 2001/20/0195 E VS
  11. Mai 2004 RS 5; 2001/20/0195 E VS
  12. Mai 2004 RS 7; 2001/20/0195 E VS
  13. Mai 2004 RS 4;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.