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{'item': '94/18/1137'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.1995 Geschäftszahl94/18/1137 RechtssatzBei der Versagung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 wegen einer nicht gesicherten, für Inländer ortsüblichen Unterkunft in Österreich einerseits und der Versagung einer solchen Bewilligung gemäß § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 iVm § 10 Abs 1 Z 2 FrG 1993 wegen Vorliegens des Sichtvermerksversagungsgrundes nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle andererseits, handelt es sich nicht um zwei verschiedene Angelegenheiten, sondern um die eine (einzige) Angelegenheit der Versagung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG

  1. Die Tatbestände der nicht gesicherten ortsüblichen Unterkunft und des Nichtverfügens über ausreichende Mittel zum Unterhalt sind (lediglich) Gründe, die der Behörde für die Versagung der angestrebten Bewilligung zur Verfügung stehen. "Sache" iSd § 66 Abs 4 erster Satz AVG war demnach die vor der Erstbehörde in Verhandlung gestandene, den Inhalt des Spruches ihres Bescheides bildende Angelegenheit "Versagung der Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992". Im Rahmen dieser Sache war die belangte Behörde gemäß § 66 Abs 4 zweiter Satz AVG berechtigt, den erstinstanzlichen Bescheid "nach jeder Richtung", also auch - wie geschehen - unter Heranziehung des von der Unterbehörde nicht angewendeten Versagungstatbestandes des § 10 Abs 1 Z 2 FrG 1993, abzuändern. Dies freilich nur unter der Voraussetzung der Einräumung von Parteiengehör im nach den Erfordernissen des konkreten Falles gebotenen Umfang.Bei der Versagung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 wegen einer nicht gesicherten, für Inländer ortsüblichen Unterkunft in Österreich einerseits und der Versagung einer solchen Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1993 wegen Vorliegens des Sichtvermerksversagungsgrundes nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle andererseits, handelt es sich nicht um zwei verschiedene Angelegenheiten, sondern um die eine (einzige) Angelegenheit der Versagung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG
  2. Die Tatbestände der nicht gesicherten ortsüblichen Unterkunft und des Nichtverfügens über ausreichende Mittel zum Unterhalt sind (lediglich) Gründe, die der Behörde für die Versagung der angestrebten Bewilligung zur Verfügung stehen. "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG war demnach die vor der Erstbehörde in Verhandlung gestandene, den Inhalt des Spruches ihres Bescheides bildende Angelegenheit "Versagung der Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992". Im Rahmen dieser Sache war die belangte Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, zweiter Satz AVG berechtigt, den erstinstanzlichen Bescheid "nach jeder Richtung", also auch - wie geschehen - unter Heranziehung des von der Unterbehörde nicht angewendeten Versagungstatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1993, abzuändern. Dies freilich nur unter der Voraussetzung der Einräumung von Parteiengehör im nach den Erfordernissen des konkreten Falles gebotenen Umfang.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.