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{'item': '94/19/0391'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.07.1994 Geschäftszahl94/19/0391 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1994/06/16 94/19/0116 1 (hier Staatsangehöriger der ehemaligen UdSSR: Angehöriger der russischen Minderheit in Moldavien) StammrechtssatzDer Asylwerber (ein irakischer Staatsangehöriger) wurde mit der Frage, ob und in welchem der im Verlauf seiner Flucht bereisten Staaten er bereits vor Verfolgung sicher gewesen ist, im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht konfrontiert. Mit seinem in der Berufung dagegen erhobenen Einwand, in keinem dieser Staaten vor Verfolgung sicher gewesen zu sein und keinen Rückschiebungsschutz erlangt zu haben, hat sich die belangte Behörde aber nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich ausgeführt, daß der Asylwerber bereits in Rumänien sicher gewesen sei (Hier gehen überdies die Ausführungen der belangten Behörde über die Mitgliedschaft Rumäniens zur FlKonv und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen über die Argumentation des Bundesasylamtes hinaus, ohne daß dem Asylwerber Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre). Demgemäß war es dem Asylwerber, ohne gegen das gemäß § 41 Abs 1 VwGG im Verwaltungsverfahren geltende Neuerungsverbot zu verstoßen, nicht verwehrt, weitere Ausführungen zur Untermauerung seiner Behauptung, nicht vor Verfolgung sicher gewesen zu sein, in der Beschwerde vorzutragen. Bei Zutreffen der Behauptungen könnte aber nicht mehr ohne weiteres davon die Rede sein, daß - entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides - nichts dafür spreche, daß Rumänien, die sich aus seiner Mitgliedschaft zur Genfer FlKonv ergebenden Verpflichtungen, insbesondere das in deren Art 33 verankerte Refoulement-Verbot, etwa vernachlässige.Der Asylwerber (ein irakischer Staatsangehöriger) wurde mit der Frage, ob und in welchem der im Verlauf seiner Flucht bereisten Staaten er bereits vor Verfolgung sicher gewesen ist, im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht konfrontiert. Mit seinem in der Berufung dagegen erhobenen Einwand, in keinem dieser Staaten vor Verfolgung sicher gewesen zu sein und keinen Rückschiebungsschutz erlangt zu haben, hat sich die belangte Behörde aber nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich ausgeführt, daß der Asylwerber bereits in Rumänien sicher gewesen sei (Hier gehen überdies die Ausführungen der belangten Behörde über die Mitgliedschaft Rumäniens zur FlKonv und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen über die Argumentation des Bundesasylamtes hinaus, ohne daß dem Asylwerber Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre). Demgemäß war es dem Asylwerber, ohne gegen das gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG im Verwaltungsverfahren geltende Neuerungsverbot zu verstoßen, nicht verwehrt, weitere Ausführungen zur Untermauerung seiner Behauptung, nicht vor Verfolgung sicher gewesen zu sein, in der Beschwerde vorzutragen. Bei Zutreffen der Behauptungen könnte aber nicht mehr ohne weiteres davon die Rede sein, daß - entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides - nichts dafür spreche, daß Rumänien, die sich aus seiner Mitgliedschaft zur Genfer FlKonv ergebenden Verpflichtungen, insbesondere das in deren Artikel 33, verankerte Refoulement-Verbot, etwa vernachlässige.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.