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{'item': '94/19/0435'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.08.1994 Geschäftszahl94/19/0435 RechtssatzMit Inkrafttreten des § 20 Abs 2 AsylG 1991 in seiner noch nicht durch das E VfGH 1.7.1994, G 92, 93/94-10 bereinigten Fassung (kundgemacht BGBl 610/1994), mit dem das Wort "offenkundig" als verfassungswidrig aufgehoben wurde, war sowohl bei Einbringung einer Berufung als auch einer Berufungsergänzung nach dem Inkrafttreten des AsylG 1991 bzw bei Einbringung einer VwGH-Beschwerde dem Asylwerber die Geltendmachung anderer als offenkundiger Verfahrensmängel insoweit nicht zusinnbar, als er damit rechnen mußte, daß diese belangte Behörde auf Grund ihrer auf die Frage des Vorliegens lediglich offenkundiger Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkten Prüfungsbefugnis nicht berücksichtigt werden könnten bzw der VwGH nicht in der Lage wäre, die Frage der Wesentlichkeit derartiger Verfahrensmängel zu prüfen. Wohl kann der VwGH auch Verfahrensmängel, die nicht geltend gemacht wurden, aufgreifen. Dies ist ihm (hier) aber insoweit verwehrt, als nicht ausgeschlossen werden kann, daß wesentliche Verfahrensmängel vorliegen, die den vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnehmbar sind. Da eine Beurteilung, ob alle in Frage kommenden Verfahrensmängel aufgezeigt wurden bzw ob der Asylwerber, wäre zumindest im Zeitpunkt der Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bereits das Wort "offenkundig" aus dem Rechtsbestand entfernt gewesen, noch über sein Beschwerdevorbringen hinaus das Unterbleiben des Aufgreifens weiterer Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch die belangte Behörde geltend gemacht hätte, belastet auch diese Mangelhaftigkeit bzw Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, da sie auf der Anwendung einer wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobenen Gesetzesbestimmung beruht, den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (sekundärer Verfahrensmangel, Hinweis E 23.11.1990, Zl 89/17/0178). Dem Asylwerber ist im fortzusetzenden Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu einer allfälligen Ergänzung seines Berufungsvorbringens zu bieten.Mit Inkrafttreten des Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 1991 in seiner noch nicht durch das E VfGH 1.7.1994, G 92, 93/94-10 bereinigten Fassung (kundgemacht Bundesgesetzblatt 610 aus 1994,), mit dem das Wort "offenkundig" als verfassungswidrig aufgehoben wurde, war sowohl bei Einbringung einer Berufung als auch einer Berufungsergänzung nach dem Inkrafttreten des AsylG 1991 bzw bei Einbringung einer VwGH-Beschwerde dem Asylwerber die Geltendmachung anderer als offenkundiger Verfahrensmängel insoweit nicht zusinnbar, als er damit rechnen mußte, daß diese belangte Behörde auf Grund ihrer auf die Frage des Vorliegens lediglich offenkundiger Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkten Prüfungsbefugnis nicht berücksichtigt werden könnten bzw der VwGH nicht in der Lage wäre, die Frage der Wesentlichkeit derartiger Verfahrensmängel zu prüfen. Wohl kann der VwGH auch Verfahrensmängel, die nicht geltend gemacht wurden, aufgreifen. Dies ist ihm (hier) aber insoweit verwehrt, als nicht ausgeschlossen werden kann, daß wesentliche Verfahrensmängel vorliegen, die den vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnehmbar sind. Da eine Beurteilung, ob alle in Frage kommenden Verfahrensmängel aufgezeigt wurden bzw ob der Asylwerber, wäre zumindest im Zeitpunkt der Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bereits das Wort "offenkundig" aus dem Rechtsbestand entfernt gewesen, noch über sein Beschwerdevorbringen hinaus das Unterbleiben des Aufgreifens weiterer Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch die belangte Behörde geltend gemacht hätte, belastet auch diese Mangelhaftigkeit bzw Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, da sie auf der Anwendung einer wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobenen Gesetzesbestimmung beruht, den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (sekundärer Verfahrensmangel, Hinweis E 23.11.1990, Zl 89/17/0178). Dem Asylwerber ist im fortzusetzenden Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu einer allfälligen Ergänzung seines Berufungsvorbringens zu bieten. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 94/19/0031 E 13. Oktober 1994 94/19/0160 E 28. März 1995 94/19/0235 E 13. Oktober 1994 95/20/0290 E 4. September 1996 94/19/1223 E 27. Juli 1995 94/19/1338 E 20. Juni 1995 95/19/0021 E 14. Dezember 1995 94/19/0341 E 25. August 1994

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.