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{'item': '94/20/0099'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.1994 Geschäftszahl94/20/0099 Rechtssatz§ 20 Abs 2 AsylG 1991 in seiner noch nicht durch das E VfGH 1.7.1994, G 92, 93/94-10, bereinigten Fassung, mit dem das Wort "offenkundig" als verfassungswidrig aufgehoben wurde, hatte für Asylwerber, die einen unter Geltung dieser Gesetzesstelle erlassenen, ihren Asylantrag abweisenden Bescheid bekämpft haben, jedenfalls insoferne einschränkende Wirkung, als Asylwerber, die die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid noch zu einem Zeitpunkt eingebracht hatten, zu dem das Asylgesetz 1991 noch nicht in Kraft stand, zwar zunächst in keiner Weise gehindert waren, in der Berufung alle Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, durch die sie sich als beschwert erachteten bzw aus denen sie eine Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides ableiten wollten, geltend zu machen. Desgleichen war auch die belangte Behörde zunächst - dh vor dem Inkrafttreten des AsylG 1991 (1.6.1992) - verpflichtet, alle ihr zur Kenntnis gebrachten oder sich aus den Verwaltungsakten ergebenden Verfahrensmängel in Erfüllung der ihr auferlegten Pflicht zur amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit wahrzunehmen. Ab dem 1.6.1992 war solchen Asylwerbern, soferne sie im Wege einer Berufungsergänzung noch weitere Verfahrensmängel hätten vorbringen wollen, die Geltendmachung anderer als offenkundiger Verfahrensmängel insoweit nicht zusinnbar, als sie davon ausgehen mußten, daß unter Geltung der noch nicht bereinigten Rechtslage auch der VwGH nicht in der Lage gewesen wäre, die Frage der Wesentlichkeit derartiger Verfahrensmängel zu prüfen. Diese Mangelhaftigkeit bzw Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes belastet, da sie auf der Anwendung einer wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobenen Gesetzesbestimmung beruht, den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (sekundärer Verfahrensmangel, Hinweis E 23.11.1990, 89/17/0178 und E 25.8.1994, 94/19/0435). Dem Asylwerber ist im fortzusetzenden Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu einer allfälligen Ergänzung seines Berufungsvorbringens zu bieten (hier: das Berufungsverfahren war seit 31.5.1991 anhängig und wurde durch den angefochtenen Bescheid vom 18.8.1992 beendet).Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 1991 in seiner noch nicht durch das E VfGH 1.7.1994, G 92, 93/94-10, bereinigten Fassung, mit dem das Wort "offenkundig" als verfassungswidrig aufgehoben wurde, hatte für Asylwerber, die einen unter Geltung dieser Gesetzesstelle erlassenen, ihren Asylantrag abweisenden Bescheid bekämpft haben, jedenfalls insoferne einschränkende Wirkung, als Asylwerber, die die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid noch zu einem Zeitpunkt eingebracht hatten, zu dem das Asylgesetz 1991 noch nicht in Kraft stand, zwar zunächst in keiner Weise gehindert waren, in der Berufung alle Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, durch die sie sich als beschwert erachteten bzw aus denen sie eine Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides ableiten wollten, geltend zu machen. Desgleichen war auch die belangte Behörde zunächst - dh vor dem Inkrafttreten des AsylG 1991 (1.6.1992) - verpflichtet, alle ihr zur Kenntnis gebrachten oder sich aus den Verwaltungsakten ergebenden Verfahrensmängel in Erfüllung der ihr auferlegten Pflicht zur amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit wahrzunehmen. Ab dem 1.6.1992 war solchen Asylwerbern, soferne sie im Wege einer Berufungsergänzung noch weitere Verfahrensmängel hätten vorbringen wollen, die Geltendmachung anderer als offenkundiger Verfahrensmängel insoweit nicht zusinnbar, als sie davon ausgehen mußten, daß unter Geltung der noch nicht bereinigten Rechtslage auch der VwGH nicht in der Lage gewesen wäre, die Frage der Wesentlichkeit derartiger Verfahrensmängel zu prüfen. Diese Mangelhaftigkeit bzw Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes belastet, da sie auf der Anwendung einer wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobenen Gesetzesbestimmung beruht, den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (sekundärer Verfahrensmangel, Hinweis E 23.11.1990, 89/17/0178 und E 25.8.1994, 94/19/0435). Dem Asylwerber ist im fortzusetzenden Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu einer allfälligen Ergänzung seines Berufungsvorbringens zu bieten (hier: das Berufungsverfahren war seit 31.5.1991 anhängig und wurde durch den angefochtenen Bescheid vom 18.8.1992 beendet).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.