RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.09.1995 Geschäftszahl95/01/0030 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1994/03/23 94/01/0163 1 StammrechtssatzDie grundsätzliche Absichtserklärung des Gesetzgebers in den Gesetzesmaterialien (siehe die einleitenden allgemeinen Ausführungen in RV 270 BlgNR 18 GP), wonach "Österreich seine humanitäre Tradition fortsetzen und allen Verfolgten, die in Österreich Asyl suchen, einen sicheren Hafen gewähren wird", wurde insoweit nicht realisiert, als ein "Verfolgter" bereits in einem anderen Staat, der die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention beachtet, vor Verfolgung sicher war, weil demnach für ihn nicht mehr ein entsprechendes (in den Gesetzesmaterialien zu § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 angesprochenes) Schutzbedürfnis bestanden hat (Hinweis E 24.11.1993, 93/01/0357). Dies ist dem Asylwerber auch zu entgegnen, wenn er sich auf den (in den Gesetzesmaterialien zu § 17 AsylG 1991 zu findenden) "Grundsatz im Zweifel für den Asylwerber iSd Prinzips großzügiger Schutzgewährung" beruft. Der Einwand des Asylwerbers, daß widrigenfalls Österreich seine Grenzen gegenüber jenen Verfolgungsstaaten (wie Rumänien), die aufgrund ihrer geographischen Lage eine Einreise nach Österreich im Durchweg nur über Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention ermöglichen, von vornherein schließen und eine Asylgewährung damit ausschließen würde, spricht in den Fällen, in denen tatsächlich die Annahme der Verfolgungssicherheit in einem solchen "Drittstaat" gerechtfertigt ist, nicht gegen die erfolgte Auslegung des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991.Die grundsätzliche Absichtserklärung des Gesetzgebers in den Gesetzesmaterialien (siehe die einleitenden allgemeinen Ausführungen in Regierungsvorlage 270 BlgNR 18 GP), wonach "Österreich seine humanitäre Tradition fortsetzen und allen Verfolgten, die in Österreich Asyl suchen, einen sicheren Hafen gewähren wird", wurde insoweit nicht realisiert, als ein "Verfolgter" bereits in einem anderen Staat, der die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention beachtet, vor Verfolgung sicher war, weil demnach für ihn nicht mehr ein entsprechendes (in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 1991 angesprochenes) Schutzbedürfnis bestanden hat (Hinweis E 24.11.1993, 93/01/0357). Dies ist dem Asylwerber auch zu entgegnen, wenn er sich auf den (in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 17, AsylG 1991 zu findenden) "Grundsatz im Zweifel für den Asylwerber iSd Prinzips großzügiger Schutzgewährung" beruft. Der Einwand des Asylwerbers, daß widrigenfalls Österreich seine Grenzen gegenüber jenen Verfolgungsstaaten (wie Rumänien), die aufgrund ihrer geographischen Lage eine Einreise nach Österreich im Durchweg nur über Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention ermöglichen, von vornherein schließen und eine Asylgewährung damit ausschließen würde, spricht in den Fällen, in denen tatsächlich die Annahme der Verfolgungssicherheit in einem solchen "Drittstaat" gerechtfertigt ist, nicht gegen die erfolgte Auslegung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 1991.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.