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{'item': '95/01/0035'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.1995 Geschäftszahl95/01/0035 RechtssatzDie Frist des § 7 Abs 1 AsylG 1991 ist eine materiellrechtliche; deswegen ist gegen ihre Versäumung die Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs 1 AVG nicht zulässig, zumal nicht ausdrücklich bestimmt wird, daß auf diese Frist (ausnahmsweise) die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuwenden sind. Nach dem Gesetz hängt von der Einhaltung dieser Frist die materielle Berechtigung des Asylwerbers zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Dies ist auch aus dem Umstand ersichtlich, daß auch nach ungenütztem Ablauf der Frist der Asylwerber "selbstverständlich" noch einen Asylantrag einbringen kann, er somit nach Ablauf der Frist nicht an der Vornahme der Prozeßhandlung selbst gehindert ist, wie das bei der Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen regelmäßig der Fall ist. Die Stellung eines Asylantrages, unabhängig von der Einhaltung einer bestimmten Frist, setzt lediglich insofern ein Verwaltungsverfahren in Gang, als über diesen Antrag bescheidmäßig abzusprechen ist. Die fristgerechte Stellung eines Asylantrages zieht - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung, daß der Asylwerber gemäß § 6 AsylG 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist, aber darüber hinaus ex lege die bloß materiellrechtliche Wirkung, daß nunmehr der betreffenden Person bis zu dem im § 7 Abs 3 AsylG 1991 genannten Zeitpunkt die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt, nach sich, wobei diese Berechtigung gemäß § 7 Abs 4 AsylG 1991 unverzüglich von Amts wegen zu bescheinigen ist.Die Frist des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 1991 ist eine materiellrechtliche; deswegen ist gegen ihre Versäumung die Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG nicht zulässig, zumal nicht ausdrücklich bestimmt wird, daß auf diese Frist (ausnahmsweise) die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuwenden sind. Nach dem Gesetz hängt von der Einhaltung dieser Frist die materielle Berechtigung des Asylwerbers zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Dies ist auch aus dem Umstand ersichtlich, daß auch nach ungenütztem Ablauf der Frist der Asylwerber "selbstverständlich" noch einen Asylantrag einbringen kann, er somit nach Ablauf der Frist nicht an der Vornahme der Prozeßhandlung selbst gehindert ist, wie das bei der Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen regelmäßig der Fall ist. Die Stellung eines Asylantrages, unabhängig von der Einhaltung einer bestimmten Frist, setzt lediglich insofern ein Verwaltungsverfahren in Gang, als über diesen Antrag bescheidmäßig abzusprechen ist. Die fristgerechte Stellung eines Asylantrages zieht - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung, daß der Asylwerber gemäß Paragraph 6, AsylG 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist, aber darüber hinaus ex lege die bloß materiellrechtliche Wirkung, daß nunmehr der betreffenden Person bis zu dem im Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 1991 genannten Zeitpunkt die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt, nach sich, wobei diese Berechtigung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 1991 unverzüglich von Amts wegen zu bescheinigen ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.