RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.07.1997 Geschäftszahl95/02/0143 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1995/07/28 95/02/0135 1 (hier: Diese Grundsätze sind auch für die Beurteilung der Frage anzuwenden, ob der Fremde einer Paßvermerkspflicht oder Sichtvermerkspflicht iSd § 32 Abs 1 FrG genügt. Im gegenständlichen Fall war dies auch iZm der Frage zu beurteilen, ob § 10 Abs 1 erster Satz AufenthaltsG 1992 idF Art III Z 5 FrG 1993 zur Anwendung gelangt, wonach eine Bewilligung nach dem AufenthaltsG einen gemäß dem FrG 1993 notwendigen Sichtvermerk ersetzt. Damit reichten "Zweifel" an der Einreiseberechtigung, die der Mitbeteiligte nicht an Ort und Stelle entkräften konnte, zur berechtigten Zurückweisung aus).(hier: Diese Grundsätze sind auch für die Beurteilung der Frage anzuwenden, ob der Fremde einer Paßvermerkspflicht oder Sichtvermerkspflicht iSd Paragraph 32, Absatz eins, FrG genügt. Im gegenständlichen Fall war dies auch iZm der Frage zu beurteilen, ob Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz AufenthaltsG 1992 in der Fassung Artikel römisch drei, Ziffer 5, FrG 1993 zur Anwendung gelangt, wonach eine Bewilligung nach dem AufenthaltsG einen gemäß dem FrG 1993 notwendigen Sichtvermerk ersetzt. Damit reichten "Zweifel" an der Einreiseberechtigung, die der Mitbeteiligte nicht an Ort und Stelle entkräften konnte, zur berechtigten Zurückweisung aus). Stammrechtssatz§ 32 Abs 3 FrG 1993 ist als Beweislastverteilung dahin zu verstehen, daß das Grenzkontrollorgan nicht zu Erhebungen verpflichtet werden kann, sondern der Fremde den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt vorzubringen und glaubhaft zu machen hat; der Fremde hat daher auf die Frage des Grenzkontrollorgans über den Zweck der beabsichtigten Einreise den entsprechenden Sachverhalt in einer solchen Form darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, daß es ihm gelingt, einen Verdacht auf das Vorliegen eines Zurückweisungsgrundes sofort an Ort und Stelle zu entkräften, andernfalls die Zurückweisung berechtigt ist (hier: Von einem Entkräften des Verdachtes, ohne erforderliche Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG einer Beschäftigung nachgehen zu wollen, kann durch die bloße Behauptung einer Ferialpraxis selbst dann nicht die Rede sein, wenn dies durch eine Zeugin an Ort und Stelle bestätigt wird).Paragraph 32, Absatz 3, FrG 1993 ist als Beweislastverteilung dahin zu verstehen, daß das Grenzkontrollorgan nicht zu Erhebungen verpflichtet werden kann, sondern der Fremde den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt vorzubringen und glaubhaft zu machen hat; der Fremde hat daher auf die Frage des Grenzkontrollorgans über den Zweck der beabsichtigten Einreise den entsprechenden Sachverhalt in einer solchen Form darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, daß es ihm gelingt, einen Verdacht auf das Vorliegen eines Zurückweisungsgrundes sofort an Ort und Stelle zu entkräften, andernfalls die Zurückweisung berechtigt ist (hier: Von einem Entkräften des Verdachtes, ohne erforderliche Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG einer Beschäftigung nachgehen zu wollen, kann durch die bloße Behauptung einer Ferialpraxis selbst dann nicht die Rede sein, wenn dies durch eine Zeugin an Ort und Stelle bestätigt wird).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.