RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.09.1995 Geschäftszahl95/02/0197 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- September 1994, Zl. 94/02/0139, näher dargelegt, weshalb die Abschiebung nach dem Fremdengesetz (anders als nach dem Fremdenpolizeigesetz) die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, die mit einer Maßnahmenbeschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG in Verbindung mit § 67c AVG beim unabhängigen Verwaltungssenat bekämpfbar ist. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Beschwerdefall zwar auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 1994, Zl. B 75/94, verwiesen, in welchem der Rechtsstandpunkt vertreten wurde, daß auch die Abschiebung nach dem Fremdengesetz "grundsätzlich" als bloße Maßnahme zur Vollstreckung vorausgegangener Bescheide zu qualifizieren ist (sofern es sich nicht um einen Fall handelt, wo die Anwendung von "Befehls- und Zwangsgewalt" zwecks Abschiebung nicht bloß der Vollstreckung vorausgegangener Bescheide dient oder der Fremde entgegen § 54 Abs. 4 Fremdengesetz dennoch bereits vor Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag gemäß § 54 leg. cit. abgeschoben wurde). Damit wird aber übersehen, daß - was der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom
- September 1994, Zl. 94/02/0139, ausdrücklich hervorgehoben hat -, nach § 36 Fremdengesetz für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung zusätzlich zum durchsetzbaren Aufenthaltsverbot bzw. zur durchsetzbaren Ausweisung - jeweils bescheidmäßig verfügt - noch weitere Voraussetzungen treten müssen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, von seiner zitierten Rechtsanschauung abzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- September 1994, Zl. 94/02/0139, näher dargelegt, weshalb die Abschiebung nach dem Fremdengesetz (anders als nach dem Fremdenpolizeigesetz) die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, die mit einer Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 67 c, AVG beim unabhängigen Verwaltungssenat bekämpfbar ist. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Beschwerdefall zwar auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 1994, Zl. B 75/94, verwiesen, in welchem der Rechtsstandpunkt vertreten wurde, daß auch die Abschiebung nach dem Fremdengesetz "grundsätzlich" als bloße Maßnahme zur Vollstreckung vorausgegangener Bescheide zu qualifizieren ist (sofern es sich nicht um einen Fall handelt, wo die Anwendung von "Befehls- und Zwangsgewalt" zwecks Abschiebung nicht bloß der Vollstreckung vorausgegangener Bescheide dient oder der Fremde entgegen Paragraph 54, Absatz 4, Fremdengesetz dennoch bereits vor Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag gemäß Paragraph 54, leg. cit. abgeschoben wurde). Damit wird aber übersehen, daß - was der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom
- September 1994, Zl. 94/02/0139, ausdrücklich hervorgehoben hat -, nach Paragraph 36, Fremdengesetz für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung zusätzlich zum durchsetzbaren Aufenthaltsverbot bzw. zur durchsetzbaren Ausweisung - jeweils bescheidmäßig verfügt - noch weitere Voraussetzungen treten müssen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, von seiner zitierten Rechtsanschauung abzugehen.
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