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{'item': '95/02/0243'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.1996 Geschäftszahl95/02/0243 RechtssatzDem Schutzzweck des ASchG entsprechend ist der Begriff des Arbeitnehmers in § 1 Abs 5 ASchG weiter gezogen als der Begriff des Dienstnehmers in § 1151 ABGB. Es ist belanglos, ob die Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrages geschieht oder aus einem anderen Titel. Der Arbeitnehmer muß in einem faktischen Arbeitsverhältnis stehen, bei dem die rechtliche Grundlage durch die Tatsache der Einordnung entstanden ist; dies selbst dann, wenn die Beschäftigung auch ohne einen gültigen Vertrag ausgeübt wird, wie bei ausländischen Arbeitskräften ohne ensprechende Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG (hier: Trotz des formal vorliegenden Gesellschaftsvertrages, der die Aufnahme der ausländischen Personen als Gesellschafter einer bestimmten GmbH vorsah, war dieser Vertrag angesichts des Umstandes, daß sämtliche dieser Personen keine nach dem AuslBG erforderliche Arbeitsbewilligung - mehr - hatten und ausschließlich Arbeitsleistungen - Maurerarbeiten - erbrachten und regeläßige monatliche Entschädigungsleistungen erhielten, sie vor ihrer Tätigkeit in dieser Gesellschaft als unselbständig Erwerbstätige beschäftigt waren und abgesehen von ihren Facharbeiterkenntnissen keine besonderen Kenntnisse im Bereich der Führung eines Unternehmens aufzuweisen hatten, offenbar primär zur Umgehung der österreichischen Vorschriften über die Arbeitsbewilligung für Ausländer geschlossen worden. Daher konnte die belBeh vom Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft iSd § 1 Abs 5 ASchG ausgehen).Dem Schutzzweck des ASchG entsprechend ist der Begriff des Arbeitnehmers in Paragraph eins, Absatz 5, ASchG weiter gezogen als der Begriff des Dienstnehmers in Paragraph 1151, ABGB. Es ist belanglos, ob die Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrages geschieht oder aus einem anderen Titel. Der Arbeitnehmer muß in einem faktischen Arbeitsverhältnis stehen, bei dem die rechtliche Grundlage durch die Tatsache der Einordnung entstanden ist; dies selbst dann, wenn die Beschäftigung auch ohne einen gültigen Vertrag ausgeübt wird, wie bei ausländischen Arbeitskräften ohne ensprechende Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG (hier: Trotz des formal vorliegenden Gesellschaftsvertrages, der die Aufnahme der ausländischen Personen als Gesellschafter einer bestimmten GmbH vorsah, war dieser Vertrag angesichts des Umstandes, daß sämtliche dieser Personen keine nach dem AuslBG erforderliche Arbeitsbewilligung - mehr - hatten und ausschließlich Arbeitsleistungen - Maurerarbeiten - erbrachten und regeläßige monatliche Entschädigungsleistungen erhielten, sie vor ihrer Tätigkeit in dieser Gesellschaft als unselbständig Erwerbstätige beschäftigt waren und abgesehen von ihren Facharbeiterkenntnissen keine besonderen Kenntnisse im Bereich der Führung eines Unternehmens aufzuweisen hatten, offenbar primär zur Umgehung der österreichischen Vorschriften über die Arbeitsbewilligung für Ausländer geschlossen worden. Daher konnte die belBeh vom Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft iSd Paragraph eins, Absatz 5, ASchG ausgehen). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/02/0244

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.