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{'item': '95/03/0053'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.04.1998 Geschäftszahl95/03/0053 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1993/10/13 92/03/0163 2 VwSlg 13922 A/1993 StammrechtssatzDer in § 6 Abs 2 Tir JagdG 1983 enthaltene Ausdruck "jagdwirtschaftlich gerechtfertigt" ist im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Grundsatz der Einheitlichkeit des Genossenschaftsjagdgebietes hinsichtlich aller in einer Ortsgemeinde liegenden Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt sind, zu verstehen. Wenn § 6 Tir JagdG 1983 der Einheitlichkeit des Genossenschaftsjagdgebietes für eine Ortsgemeinde grundsätzlich den Vorrang einräumt, bevorzugt es, teleologisch betrachtet, eine großräumige jagdliche Bewirtschaftung. Das Mindestausmaß von 500 ha für jedes Teilgebiet stellt nach § 6 Abs 2 Tir JagdG 1983 lediglich eine von zwei Voraussetzungen für eine Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes dar. Aus der Beachtung des gegebenen Zusammenhanges folgt, daß dem Ausdruck "jagdwirtschaftlich gerechtfertigt" die Bedeutung beizumessen ist, daß im konkreten Einzelfall ein besonderer jagdwirtschaftlicher Anlaß für eine bestimmt umschriebene Zerlegung eines bisher einheitlichen Genossenschaftsjagdgebietes bestehen muß. Im Fall eines auf die Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes gerichteten Antrages hat die Behörde somit zu untersuchen, ob dann, wenn die Zerlegung bewilligt wird, die planmäßige, auf Wildarten abgestimmte waidgerechte Hege und Erlegung des Wildes günstiger gestaltet wird oder nicht (Hinweis E 20.2.1964, 1134/63 und E 27.2.1985, 84/03/0361).Der in Paragraph 6, Absatz 2, Tir JagdG 1983 enthaltene Ausdruck "jagdwirtschaftlich gerechtfertigt" ist im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Grundsatz der Einheitlichkeit des Genossenschaftsjagdgebietes hinsichtlich aller in einer Ortsgemeinde liegenden Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt sind, zu verstehen. Wenn Paragraph 6, Tir JagdG 1983 der Einheitlichkeit des Genossenschaftsjagdgebietes für eine Ortsgemeinde grundsätzlich den Vorrang einräumt, bevorzugt es, teleologisch betrachtet, eine großräumige jagdliche Bewirtschaftung. Das Mindestausmaß von 500 ha für jedes Teilgebiet stellt nach Paragraph 6, Absatz 2, Tir JagdG 1983 lediglich eine von zwei Voraussetzungen für eine Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes dar. Aus der Beachtung des gegebenen Zusammenhanges folgt, daß dem Ausdruck "jagdwirtschaftlich gerechtfertigt" die Bedeutung beizumessen ist, daß im konkreten Einzelfall ein besonderer jagdwirtschaftlicher Anlaß für eine bestimmt umschriebene Zerlegung eines bisher einheitlichen Genossenschaftsjagdgebietes bestehen muß. Im Fall eines auf die Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes gerichteten Antrages hat die Behörde somit zu untersuchen, ob dann, wenn die Zerlegung bewilligt wird, die planmäßige, auf Wildarten abgestimmte waidgerechte Hege und Erlegung des Wildes günstiger gestaltet wird oder nicht (Hinweis E 20.2.1964, 1134/63 und E 27.2.1985, 84/03/0361).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.