RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1998 Geschäftszahl95/03/0228 RechtssatzEine "Mitberücksichtigung" der Verkehrsbedürfnisse bei Anwendung des § 4 Abs 1 Z 5 lit b KflG liegt nicht mehr vor, wenn eine solche nicht iZm der Frage der Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die bestehenden Verkehrsunternehmer erfolgt, sondern losgelöst von den Schutzinteressen des bestehenden Verkehrsunternehmens das Verkehrsbedürfnis an der neuen Kraftfahrlinie als Entscheidungskriterium herangezogen wird. Im Beschwerdefall wird im angefochtenen Bescheid die Aussage getroffen, es würde bei Vorschreibung des als erforderlich angesehenen Bedienungsverbotes "die Absicht (der Bf) ... ad absurdum geführt und die Genehmigung der Erweiterungsstrecke nicht nur allenfalls unwirtschaftlich sondern völlig sinnlos". In Wahrheit wird damit das Verkehrsbedürfnis an der neuen Kraftfahrlinie als Abweisungsgrund herangezogen und auf diese Weise das Ergebnis der Aufhebung des § 4 Abs 1 Z 3 KflG, in der das Verkehrsbedürfnis - unter Verstoß gegen Art 6 StGG - als Verleihungsvoraussetzung normiert worden war, unterlaufen. In einem solchen Fall hat es vielmehr dabei zu bleiben, daß es vor dem Hintergrund der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Erwerbsausübungsfreiheit grundsätzlich Sache des Unternehmers ist, bei der Wahl und Umschreibung des seinem Verleihungsantrag zugrunde gelegten Vorhabens betriebswirtschaftlich zu disponieren (Hinweis VfSlg 12236/1989; hier: diese Verkennung der Rechtslage würde nicht schon zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn die - weitere - Annahme der belBeh zutreffend wäre, das umschriebene Bedienungsverbot sei zum Schutz des bestehenden Verkehrsunternehmens im Grunde des § 4 Abs 1 Z 5 lit b KflG erforderlich, wofür jedoch eine § 60 AVG entsprechende Begründung fehlte).Eine "Mitberücksichtigung" der Verkehrsbedürfnisse bei Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, KflG liegt nicht mehr vor, wenn eine solche nicht iZm der Frage der Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die bestehenden Verkehrsunternehmer erfolgt, sondern losgelöst von den Schutzinteressen des bestehenden Verkehrsunternehmens das Verkehrsbedürfnis an der neuen Kraftfahrlinie als Entscheidungskriterium herangezogen wird. Im Beschwerdefall wird im angefochtenen Bescheid die Aussage getroffen, es würde bei Vorschreibung des als erforderlich angesehenen Bedienungsverbotes "die Absicht (der Bf) ... ad absurdum geführt und die Genehmigung der Erweiterungsstrecke nicht nur allenfalls unwirtschaftlich sondern völlig sinnlos". In Wahrheit wird damit das Verkehrsbedürfnis an der neuen Kraftfahrlinie als Abweisungsgrund herangezogen und auf diese Weise das Ergebnis der Aufhebung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, KflG, in der das Verkehrsbedürfnis - unter Verstoß gegen Artikel 6, StGG - als Verleihungsvoraussetzung normiert worden war, unterlaufen. In einem solchen Fall hat es vielmehr dabei zu bleiben, daß es vor dem Hintergrund der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Erwerbsausübungsfreiheit grundsätzlich Sache des Unternehmers ist, bei der Wahl und Umschreibung des seinem Verleihungsantrag zugrunde gelegten Vorhabens betriebswirtschaftlich zu disponieren (Hinweis VfSlg 12236 aus 1989,; hier: diese Verkennung der Rechtslage würde nicht schon zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn die - weitere - Annahme der belBeh zutreffend wäre, das umschriebene Bedienungsverbot sei zum Schutz des bestehenden Verkehrsunternehmens im Grunde des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, KflG erforderlich, wofür jedoch eine Paragraph 60, AVG entsprechende Begründung fehlte).
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