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{'item': '95/05/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.03.1999 Geschäftszahl95/05/0001 Rechtssatz§ 2 Abs 6 Krnt GdPlanungsG darf nicht einschränkend in dem Sinne ausgelegt werden, dass im gemischten Baugebiet keine landwirtschaftlichen Betriebe errichtet werden dürfen, sondern es ist von deren grundsätzlicher Zulässigkeit unter der Voraussetzung auszugehen, dass damit keine - die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter des gemischten Baugebietes nicht beachtende - unzumutbare Umweltbelastung verbunden ist. Eine verfassungskonforme Interpretation ergibt, dass als "gemischtes Baugebiet" jene Flächen festzulegen sind, die vornehmlich für Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe und Mittelbetriebe, im Übrigen aber für Wohngebäude sowie für Gebäude bestimmt sind, die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als gemischtes Baugebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen (Hinweis E 27.10.1998, 96/05/0219). Nichts anderes kann für die gegenständliche Abfallsammelstelle gelten, die, wenn sie auch nicht gewerblich betrieben wird, einem "Kleinbetrieb oder Mittelbetrieb" durchaus vergleichbar ist (dafür, dass es sich um einen "Großbetrieb" handelt, fehlen jegliche Anhaltspunkte). Entscheidend ist daher allein, dass der Betrieb keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringt. In Anbetracht der zu errichtenden Baulichkeiten (Halle in Form einer Holzkonstruktion, Büroanbau zwischen bestehendem Feuerwehrhaus und Bauhof sowie Zubau zum Bauhof und Einfriedung) kann auch von einem Widerspruch zum Charakter als gemischtes Baugebiet keine Rede sein.Paragraph 2, Absatz 6, Krnt GdPlanungsG darf nicht einschränkend in dem Sinne ausgelegt werden, dass im gemischten Baugebiet keine landwirtschaftlichen Betriebe errichtet werden dürfen, sondern es ist von deren grundsätzlicher Zulässigkeit unter der Voraussetzung auszugehen, dass damit keine - die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter des gemischten Baugebietes nicht beachtende - unzumutbare Umweltbelastung verbunden ist. Eine verfassungskonforme Interpretation ergibt, dass als "gemischtes Baugebiet" jene Flächen festzulegen sind, die vornehmlich für Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe und Mittelbetriebe, im Übrigen aber für Wohngebäude sowie für Gebäude bestimmt sind, die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als gemischtes Baugebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen (Hinweis E 27.10.1998, 96/05/0219). Nichts anderes kann für die gegenständliche Abfallsammelstelle gelten, die, wenn sie auch nicht gewerblich betrieben wird, einem "Kleinbetrieb oder Mittelbetrieb" durchaus vergleichbar ist (dafür, dass es sich um einen "Großbetrieb" handelt, fehlen jegliche Anhaltspunkte). Entscheidend ist daher allein, dass der Betrieb keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringt. In Anbetracht der zu errichtenden Baulichkeiten (Halle in Form einer Holzkonstruktion, Büroanbau zwischen bestehendem Feuerwehrhaus und Bauhof sowie Zubau zum Bauhof und Einfriedung) kann auch von einem Widerspruch zum Charakter als gemischtes Baugebiet keine Rede sein.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.