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{'item': '95/05/0012'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.1996 Geschäftszahl95/05/0012 RechtssatzVorschriften, die die Bebaubarkeit eines Grundstückes beschränken, dienen dem Interesse des Nachbarn (Hinweis E 30.4.1956, 3442/53, VwSlg 4056 A/1956, E 29.4.1958, 2186/56, VwSlg 4653 A/1958, und E 13.3.1967, 2146/65, VwSlg 7101 A/1967). Dem Nachbarn steht ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung einer selbst ausdrücklich festgelegten Bebauungsdichte nicht zu, wenn Abstände und Gebäudehöhen in einem Bebauungsplan festgelegt sind (Hinweis E 27.9.1971, VwSlg 485/71, 8071 A/1971). Im Beschwerdefall dürfen die Gebäudehöhe und die verschiedenen Baufluchtlinien gem § 120 Abs 3 NÖ BauO 1976 und § 120 Abs 4 NÖ BauO 1976 mit der bestehenden Bebauung nicht in einem auffallenden Widerstand stehen. Es kann aber dabei nicht davon gesprochen werden, daß die Abstände und die Gebäudehöhe festgelegt seien. Die Einhaltung der aus der bestehenden Bebauung abgeleiteten Bebauungsdichte gem § 120 Abs 3 NÖ BauO 1976 und § 120 Abs 4 NÖ BauO 1976 muß daher als im Interesse des Nachbarn gelegen angesehen werden. Der Nachbar hat ein Recht auf Einhaltung der sich aus der bestehenden Bebauung ergebenden Baudichte (Hinweis E 13.10.1992, 92/05/0064). Das E des VwGH vom 4.6.1985, 85/05/0033, VwSlg 11783 A/1985, bezieht sich auf die Frage eines Rechtsanspruches auf Einhaltung des § 21 Abs 2 NÖ BauO 1976 (wonach mehrere Einfamilienhäuser oder Zweifamilienhäuser oder Kleinwohnhäuser auf einem Bauplatz so gelegen sein müssen, daß eine Grundabteilung für jedes Gebäude möglich ist) und damit auf einen anderen Sachverhalt. Die Aussage, daß der Nachbar auf die Einhaltung der aus der bestehenden Bebauung ableitbaren Bebauungsdichte einen Rechtsanspruch hat, ist mit der Verneinung eines Rechtsanspruches auf Einhaltung des § 21 Abs 2 NÖ BauO 1976 vereinbar (Hinweis Hauer/Zaussinger, NÖ BauO 1976, Anm 62 zu § 118 NÖ BauO 1976).Vorschriften, die die Bebaubarkeit eines Grundstückes beschränken, dienen dem Interesse des Nachbarn (Hinweis E 30.4.1956, 3442/53, VwSlg 4056 A/1956, E 29.4.1958, 2186/56, VwSlg 4653 A/1958, und E 13.3.1967, 2146/65, VwSlg 7101 A/1967). Dem Nachbarn steht ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung einer selbst ausdrücklich festgelegten Bebauungsdichte nicht zu, wenn Abstände und Gebäudehöhen in einem Bebauungsplan festgelegt sind (Hinweis E 27.9.1971, VwSlg 485/71, 8071 A/1971). Im Beschwerdefall dürfen die Gebäudehöhe und die verschiedenen Baufluchtlinien gem Paragraph 120, Absatz 3, NÖ BauO 1976 und Paragraph 120, Absatz 4, NÖ BauO 1976 mit der bestehenden Bebauung nicht in einem auffallenden Widerstand stehen. Es kann aber dabei nicht davon gesprochen werden, daß die Abstände und die Gebäudehöhe festgelegt seien. Die Einhaltung der aus der bestehenden Bebauung abgeleiteten Bebauungsdichte gem Paragraph 120, Absatz 3, NÖ BauO 1976 und Paragraph 120, Absatz 4, NÖ BauO 1976 muß daher als im Interesse des Nachbarn gelegen angesehen werden. Der Nachbar hat ein Recht auf Einhaltung der sich aus der bestehenden Bebauung ergebenden Baudichte (Hinweis E 13.10.1992, 92/05/0064). Das E des VwGH vom 4.6.1985, 85/05/0033, VwSlg 11783 A/1985, bezieht sich auf die Frage eines Rechtsanspruches auf Einhaltung des Paragraph 21, Absatz 2, NÖ BauO 1976 (wonach mehrere Einfamilienhäuser oder Zweifamilienhäuser oder Kleinwohnhäuser auf einem Bauplatz so gelegen sein müssen, daß eine Grundabteilung für jedes Gebäude möglich ist) und damit auf einen anderen Sachverhalt. Die Aussage, daß der Nachbar auf die Einhaltung der aus der bestehenden Bebauung ableitbaren Bebauungsdichte einen Rechtsanspruch hat, ist mit der Verneinung eines Rechtsanspruches auf Einhaltung des Paragraph 21, Absatz 2, NÖ BauO 1976 vereinbar (Hinweis Hauer/Zaussinger, NÖ BauO 1976, Anmerkung 62 zu Paragraph 118, NÖ BauO 1976).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.