RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.01.1997 Geschäftszahl95/05/0071 RechtssatzAn der im E VfGH 23.6.1993, VfSlg 13466/1993, getroffenen Aussage, "weil und insoweit die grundlegenden Anforderungen an eine bestimmte Art der Abfallbeseitigung in verschiedenen Staaten gleichartig sind, dh in concreto Vorschriften über eine umweltschonende Abfallbehandlung bestehen, und solange keine materienspezifischen internationalen Vorschriften vorhanden sind, ist die konkrete Prüfung, ob eine umweltgerechte Behandlung zu erwarten ist, nach den Vorschriften des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts des Importstaates vorzunehmen", hat sich durch die Ratifizierung des Basler Übereinkommens Gefährliche Abfälle insofern nichts geändert, als auch Art 4 Abs 2 lit e und Art 4 Abs 8 Basler Übereinkommen Gefährliche Abfälle auf solche Richtlinien - also materienspezifische internationale Vorschriften - verweisen, die bisher nicht erlassen wurden. Solange sich die Behörde nicht konkret auf derartige Vorschriften berufen kann und soweit in dem betreffenden Importstaat rechtliche Regelungen bestehen, die auf eine umweltschonende Behandlung von Abfällen Rücksicht nehmen, und soweit das in Frage stehende Importunternehmen über eine entsprechende Genehmigung verfügt, deren Einhaltung nach dem jeweiligen nationalen Recht überwacht wird, bleibt es der Behörde verwehrt, eine Exportgenehmigung im Hinblick auf andere als die im Importland geltenden Regeln und Standards zu versagen. Jedenfalls deckt allein § 35 Abs 2 Z 8 AWG 1990, solange keine materienspezifischen internationalen Vorschriften genannt werden, die eine eigenständige Prüfung der im Ausland gelegenen Anlage durch die österreichische Behörde erlauben würden, die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Ausfuhrbewilligung (hier: für Salzschlacke) nicht.An der im E VfGH 23.6.1993, VfSlg 13466 aus 1993,, getroffenen Aussage, "weil und insoweit die grundlegenden Anforderungen an eine bestimmte Art der Abfallbeseitigung in verschiedenen Staaten gleichartig sind, dh in concreto Vorschriften über eine umweltschonende Abfallbehandlung bestehen, und solange keine materienspezifischen internationalen Vorschriften vorhanden sind, ist die konkrete Prüfung, ob eine umweltgerechte Behandlung zu erwarten ist, nach den Vorschriften des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts des Importstaates vorzunehmen", hat sich durch die Ratifizierung des Basler Übereinkommens Gefährliche Abfälle insofern nichts geändert, als auch Artikel 4, Absatz 2, Litera e und Artikel 4, Absatz 8, Basler Übereinkommen Gefährliche Abfälle auf solche Richtlinien - also materienspezifische internationale Vorschriften - verweisen, die bisher nicht erlassen wurden. Solange sich die Behörde nicht konkret auf derartige Vorschriften berufen kann und soweit in dem betreffenden Importstaat rechtliche Regelungen bestehen, die auf eine umweltschonende Behandlung von Abfällen Rücksicht nehmen, und soweit das in Frage stehende Importunternehmen über eine entsprechende Genehmigung verfügt, deren Einhaltung nach dem jeweiligen nationalen Recht überwacht wird, bleibt es der Behörde verwehrt, eine Exportgenehmigung im Hinblick auf andere als die im Importland geltenden Regeln und Standards zu versagen. Jedenfalls deckt allein Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 8, AWG 1990, solange keine materienspezifischen internationalen Vorschriften genannt werden, die eine eigenständige Prüfung der im Ausland gelegenen Anlage durch die österreichische Behörde erlauben würden, die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Ausfuhrbewilligung (hier: für Salzschlacke) nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.