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95/05/0126

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.08.1995 Geschäftszahl95/05/0126 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH B 1991/12/10 91/14/0235 1 (Hinweis E VfGH 9.3.1995, G 181/94, betreffend § 268 und § 539 Abs 2 ZPO; hier konnte, da der Beschwerdeverfasser für die gem § 28 Abs 1 Z 7 VwGG erforderlichen Angaben aus den ihm von der Partei vorgelegten Urkunden ein Kuvert heranzog, welches von einem Bezirksgericht stammte, obwohl er den Bescheid einer Verwaltungsbehörde bekämpfen sollte, von einer unverschuldeten Falschangabe keine Rede mehr sein; es geht ja nicht um die Überprüfung jedes einzelnen Schriftstückes in alle Richtungen hin, sondern um die erforderliche Sorgfalt bei Angaben, die das Gesetz dem Beschwerdeverfasser zwingend vorschreibt)(Hinweis E VfGH 9.3.1995, G 181/94, betreffend Paragraph 268 und Paragraph 539, Absatz 2, ZPO; hier konnte, da der Beschwerdeverfasser für die gem Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 7, VwGG erforderlichen Angaben aus den ihm von der Partei vorgelegten Urkunden ein Kuvert heranzog, welches von einem Bezirksgericht stammte, obwohl er den Bescheid einer Verwaltungsbehörde bekämpfen sollte, von einer unverschuldeten Falschangabe keine Rede mehr sein; es geht ja nicht um die Überprüfung jedes einzelnen Schriftstückes in alle Richtungen hin, sondern um die erforderliche Sorgfalt bei Angaben, die das Gesetz dem Beschwerdeverfasser zwingend vorschreibt) StammrechtssatzDas Übersehen der Angabe des unrichtigen Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides stellt ein Verschulden iSd § 45 Abs 1 Z 2 VwGG dar. Anders als nach § 46 Abs 1 VwGG idF 1985/564 schließt ein minderer Grad des Versehens ein Verschulden iSd § 45 Abs 1 Z 2 VwGG nicht ausDas Übersehen der Angabe des unrichtigen Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides stellt ein Verschulden iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG dar. Anders als nach Paragraph 46, Absatz eins, VwGG in der Fassung 1985/564 schließt ein minderer Grad des Versehens ein Verschulden iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG nicht aus (Hinweis B 8.4.1986, 86/14/0039, 0040), wobei das Verschulden des Parteienvertreters dem der Partei gleichkommt. Eine aus Gründen des Gleichheitsgebotes zur Schließung durch Analogie zwingende Gesetzeslücke liegt nicht vor. Die Verursachung der irrigen Annahme der Versäumnis einer im VwGG vorgesehenen Frist beim VwGH durch die Partei ist der Versäumung einer solchen Frist durch diese nicht im Sinne einer Gleichwertigkeit ähnlich.

BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/05/0129

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.