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{'item': '95/05/0135'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.1995 Geschäftszahl95/05/0135 Rechtssatz§ 30 Abs 1 zweiter Satz OÖ BauO 1976 fordert, daß die Abstellmöglichkeit auf Stellplätzen außerhalb des Bauplatzes "auf Dauer privatrechtlich sichergestellt wird". Dies bedeutet, daß die Zustimmmung des Eigentümers (der Miteigentümer) des von der Verpflichtung betroffenen Grundstückes vorliegen muß. Daraus folgt aber eine Parteistellung des von der Verpflichtung nach § 30 OÖ BauO 1976 betroffenen Grundstückseigentümers vergleichbar derjenigen des vom Bauwerber verschiedenen Grundeigentümers iSd § 43 Abs 2 lit b OÖ BauO 1976 (Hinweis E 21.2.1995, 92/05/0202). Schon nach § 47 Abs 1 OÖ BauO 1976, welcher nur eine demonstrative Aufzählung der einer Bauverhandlung beizuziehenden Parteien enthält, ist es nämlich nicht ausgeschlossen, daß noch anderen Personen als denjenigen, die zur Bauverhandlung zu laden sind, Parteistellung ua deshalb zukommmt, weil sie durch den von der Baubehörde erlassenen Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden (Hinweis § 134 Abs 7 Wr BauO). Somit leitet sich die Parteistellung eines gem § 63 Abs 1 OÖ BauO 1976 iVm § 30 Abs 1 OÖ BauO 1976 verpflichteten Grundstückseigentümers nicht (allein) aus dem Privatrecht ab, vielmehr ergibt sich diese aus dem - iS eines rechtlichen Interesses (§ 8 AVG) zu qualifizierenden - Betroffensein des Grundstückseigentümers durch die bescheidmäßige Anordnung der Verpflichtung zur Errichtung und Erhaltung von Stellplätzen auf seiner Liegenschaft gem § 30 OÖ BauO 1976 iZm der von amtswegen zu erfolgenden Anzeige an das Grundbuchsgericht zwecks Ersichtlichmachung dieser Anordnung.Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz OÖ BauO 1976 fordert, daß die Abstellmöglichkeit auf Stellplätzen außerhalb des Bauplatzes "auf Dauer privatrechtlich sichergestellt wird". Dies bedeutet, daß die Zustimmmung des Eigentümers (der Miteigentümer) des von der Verpflichtung betroffenen Grundstückes vorliegen muß. Daraus folgt aber eine Parteistellung des von der Verpflichtung nach Paragraph 30, OÖ BauO 1976 betroffenen Grundstückseigentümers vergleichbar derjenigen des vom Bauwerber verschiedenen Grundeigentümers iSd Paragraph 43, Absatz 2, Litera b, OÖ BauO 1976 (Hinweis E 21.2.1995, 92/05/0202). Schon nach Paragraph 47, Absatz eins, OÖ BauO 1976, welcher nur eine demonstrative Aufzählung der einer Bauverhandlung beizuziehenden Parteien enthält, ist es nämlich nicht ausgeschlossen, daß noch anderen Personen als denjenigen, die zur Bauverhandlung zu laden sind, Parteistellung ua deshalb zukommmt, weil sie durch den von der Baubehörde erlassenen Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden (Hinweis Paragraph 134, Absatz 7, Wr BauO). Somit leitet sich die Parteistellung eines gem Paragraph 63, Absatz eins, OÖ BauO 1976 in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, OÖ BauO 1976 verpflichteten Grundstückseigentümers nicht (allein) aus dem Privatrecht ab, vielmehr ergibt sich diese aus dem - iS eines rechtlichen Interesses (Paragraph 8, AVG) zu qualifizierenden - Betroffensein des Grundstückseigentümers durch die bescheidmäßige Anordnung der Verpflichtung zur Errichtung und Erhaltung von Stellplätzen auf seiner Liegenschaft gem Paragraph 30, OÖ BauO 1976 iZm der von amtswegen zu erfolgenden Anzeige an das Grundbuchsgericht zwecks Ersichtlichmachung dieser Anordnung. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 95/05/0136 E 7. November 1995

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.